Neuer Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Mit der Reform der Sachaufklärung wurde zum 1.1.2013 auch das Schuldnerverzeichnis neu geordnet. Das betrifft nicht nur dessen elektronische Führung, sondern auch den Inhalt. Er ergibt sich nunmehr aus § 882b Abs. 2 ZPO. Danach werden im Schuldnerverzeichnis angegeben:
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Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, |
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Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, |
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Wohnsitze oder Sitz des Schuldners, |
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Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, |
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bei der Eintragung des Schuldners auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers, der Vollstreckungsbehörde oder des Insolvenzgerichtes das Datum der Eintragungsanordnung und der zur Eintragung führende Grund (dazu sogleich). |
Es fehlt das Datum der Abgabe
Aus der Aufzählung wird deutlich, dass – anders als vor der Reform der Sachaufklärung – das Datum der Vermögensauskunft nicht mehr mitgeteilt wird. Der Gläubiger, der die eingetragene Vermögensauskunft nicht selbst hat abnehmen lassen, kann also nicht mehr selbständig erkennen, wann die Zweijahresfrist als Sperrfrist nach § 802d ZPO als Voraussetzung für eine weitere aktuelle Vermögensauskunft abgelaufen ist. Dies prüft der Gerichtsvollzieher erst – kostenpflichtig –, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Allenfalls aus dem Datum der Eintragungsanordnung kann geschlossen werden, ob die Sperrfrist schon abgelaufen ist, wenn die Eintragung mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Hinweis
Dies ist möglich, weil zwar die Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von zwei auf drei Jahre verkürzt wurde, demgegenüber die Löschungsfrist im Schuldnerverzeichnis nach § 802e ZPO bei drei Jahren, in Insolvenzfällen bei fünf Jahren belassen wurde.
Eigene Auskunft führt nicht weiter …
Die gewerblichen Auskunfteien geben diesen Inhalt des Schuldnerverzeichnisses wieder. Da eine eigene Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ebenso wenig das Datum der Abnahme der Vermögensauskunft erbringen würde, macht eine solche Auskunft neben der gewerblichen Auskunft keinen Sinn. Zu fragen ist allein, welche Auskunftsmöglichkeit rationeller zu organisieren und welche kostengünstiger ist.
… ist aber möglich!
Grundsätzlich kann "jedermann" Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, wenn die Einsicht einem der in § 882f ZPO genannten Zwecke, u.a. der Zwangsvollstreckung und der Bonitätsprüfung dient. Damit kann auch der Rechtsanwalt für seinen eigenen Mandanten Einsicht nehmen. Dies ist online über www.vollstreckungsportal.de möglich.
Hinweis
Hier muss sich die einsichtnehmende Person, d.h. der Rechtsanwalt, zunächst einmalig registrieren lassen. Auf postalischem Wege wird dann eine PIN versandt, mit der die Abfragen gestaltet werden können. Bei jeder Abfrage ist der Zweck anzugeben, der dokumentiert und gespeichert wird, so dass grundsätzlich eine Prüfung der berechtigten Einsichtnahme erfolgen kann. Ob und wie häufig die Landesjustizverwaltungen solche Prüfungen tatsächlich durchführen, ist nicht bekannt.
Jede einzelne Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis kostet 4,50 EUR. Es handelt sich grundsätzlich um Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht. Soweit ersichtlich haben sich die Bundesländer aber auf eine einheitliche Gebührenhöhe geeinigt.
Hinweis
Da gewerbliche Auskunfteien die einzelnen Datensätze regelmäßig mehrfach verwerten können, sind die Auskünfte dort meist günstiger. Besondere Vorteile können sich weiter dadurch ergeben, dass die Auskunfteien nicht nur eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis weitergeben, sondern weitere Auskunftsquellen, etwa das Zahlungsverhalten in Inkassofällen oder Eintragungen bei der SCHUFA berücksichtigen. Es ist deshalb einerseits ein Kostenvergleich, andererseits aber auch ein Vergleich des Auskunftsumfanges anzustellen.
Die Eintragungsgründe
Die dem Leser erteilte Auskunft "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen" ist eine Übersetzung des jeweiligen Eintragungsgrundes. Im konkreten Fall bedeutet sie, dass der Schuldner nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.
Hinweis
Allein der Umstand, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat, führt nach neuem Recht nicht dazu, dass er im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen.
Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird der Schuldner zunächst eingetragen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
Hinweis
Der Gläubiger kann, muss aber nicht mehr einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen. Für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist dies irrrelevant. Die Stellung eines solchen Antrages ist vielmehr an der Frage zu beurteilen, ob damit wirklich eine Auskunft erreicht werden kann und zu erwarten ist, dass der Schuldner darin dann auch zugriffsfähiges Vermögen angibt oder die Existenz des Haftbefehls den Schuldner zu einer gütlichen Einigung bew...