Die nach § 766 Abs. 2 Alt. 3 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet, da eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG gegeben ist. Bei der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 Alt. 3 ZPO kann der Kostenansatz richtig sein, aber auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruhen, § 7 GvKostG, und/oder es kann der Kostenansatz unrichtig sein, § 5 GvKostG.
In Betracht kommt hier, dass die Nachbesserung und der sich daran anschließende Haftauftrag durch eine korrekte Sachbehandlung bei der Abnahme der Vermögensauskunft vermieden worden wären. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn bei der Abnahme der Vermögensauskunft erkennbar gewesen wäre, dass die Vermögensauskunft offensichtlich unvollständig war.
Vermögensauskunft war erkennbar unvollständig …
Eine Mieterkaution muss – auch wenn in dem amtlichen Vordruck soweit ersichtlich nicht ausdrücklich genannt – in die Vermögensauskunft aufgenommen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 73. Aufl., § 802c Rn 27; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802c Rn 26). Aus dem Hinweisblatt ist zu entnehmen, dass bei zugunsten des Schuldners bestehenden Forderungen – dazu gehört auch die Mieterkaution – Name und Anschrift des Anspruchsgegners – hier also des Vermieters – anzugeben sind (vgl. hierzu AG Leipzig DGVZ 2012, 146; zustimmend: Jahreis, jurisPR-MietR 3/2013 Anm. 6). Soweit der Nachbesserungsantrag darauf gestützt wurde, dass die Schuldnerin nur angab, eine Mieterkaution geleistet zu haben, waren die Angaben insoweit unvollständig.
… was der GV erkennen konnte!
Diese Unvollständigkeit war nach Ansicht des Gerichts auch für den GV ersichtlich. Eine sich offensichtlich aufdrängende Unvollständigkeit, wie sie das AG Augsburg (DGVZ 2008, 127) voraussetzt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 7 Rn 8). Da das entsprechende Feld teilweise Angaben enthielt, musste sich die Unvollständigkeit der Angabe dem GV bei der Abnahme der Vermögensauskunft aufdrängen, so dass hier eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 GvKostG gegeben ist.
Keine unmittelbaren Nachbesserungskosten
Der Kostenansatz für die Nachbesserung selbst ist korrekt. Für die Nachbesserung selbst fällt keine eigene Gebühr an, was von dem GV auch berücksichtigt wurde. Auch sonstige unmittelbar mit der Nachbesserung im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. für Zustellung etc.) wurden nicht in Ansatz gebracht. Allerdings wurden Kosten für den im Zusammenhang mit dem Nachbesserungsauftrag stehenden Haftauftrag durch den GV in Rechnung gestellt.
Vergütung zum Haftbefehl rechnerisch richtig …
Da die Schuldnerin nach Erlass des Haftbefehls zur Abwendung der Verhaftung im Büro des GV erschienen ist und die im Wege der Nachbesserung gewünschten Auskünfte erteilt hat, konnte der GV nur eine Nichterledigungsgebühr nach Nrn. 604, 270 KVGvKostG in Höhe von 15,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG in Höhe von 3,00 EUR erheben (AG Wessel JurBüro 2014, 443).
… aber nicht erstattungsfähig
Jedoch können entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors und des GV diese Kosten nicht in Ansatz gebracht werden. Wie oben ausgeführt, liegt hier eine unrichtige Sachbehandlung vor. Die Kosten für den Haftauftrag im Nachbesserungsverfahren wären nicht entstanden, wenn der GV bei der Abnahme der Vermögensauskunft gleich auf die Vollständigkeit der Angaben bei der Mieterkaution geachtet hätte. Dass die Vermieterangaben an dieser Stelle zu erfolgen haben, wurde – allerdings noch unter der Geltung des alten Rechts – durch das AG Leipzig (AG Leipzig DGVZ 2012, 146) entschieden.
Keine Kostenentscheidung
Eine Kostenentscheidung war im vorliegenden Falle nicht zu treffen, da der GV kein Beteiligter war und ihm somit die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn 34, 37). Der nicht am hiesigen Verfahren beteiligten Schuldnerin können ebenfalls die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn 34). Entsprechendes gilt für die Staatskasse (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn 34).