Vorschuss auf Witwerrente

Der Schuldner beantragt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO. So möchte er die Vorschusszahlung auf die Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau gänzlich von der Pfändung seines Girokontos, welches als P-Konto geführt wird, erreichen. Der Gläubiger wurde angehört, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

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