Schwankende Einkommen sind häufig
Viele Schuldner verfügen über schwankendes Arbeitseinkommen. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Pfändungsfreibetrag immer gleich bleibt und der überschießende Betrag stets dem Gläubiger zusteht. Vielmehr kann auch der unpfändbare Betrag schwanken.
Beispiel
So sind nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (FoVo 2016, 212, in diesem Heft) die Nachtschichtzuschläge nach § 850a Nr. 3 nicht pfändbar. Das Nettoeinkommen ist also um diese Beträge zu vermindern, dann ist der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO zu bestimmen. Die danach unpfändbaren Bezüge sind dem Schuldner zuzüglich der zuvor abgezogenen Nachschichtzuschläge zu überweisen. Variiert die Höhe der Nachtschichtzuschläge, ändert sich auch der unpfändbare Betrag.
Nicht immer wird der Pfändungsschutz synchronisiert
Der Schuldner sollte deshalb grundsätzlich bestrebt sein, die pfändungsfreien Beträge bei der Lohnpfändung und auf seinem P-Konto zu synchronisieren. Die Praxis zeigt allerdings, dass nicht jeder Schuldner dies tatsächlich sieht und das Notwendige unternimmt:
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Entweder muss er eine Bankbescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO beibringen, aus der sich der erhöhte Pfändungsfreibetrag ergibt. |
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Oder er muss einen Klarstellungsbeschluss des Vollstreckungsgerichtes beantragen, wenn – wie hier – der Erteilung der Bankbescheinigung Hindernisse entgegenstehen. |
Hinweis
All dies muss er natürlich nur veranlassen, wenn auch der Gläubiger sich sachgerecht verhalten und das P-Konto auch tatsächlich gepfändet hat. Immer wieder zeigt die Praxis, dass auf diese Pfändung – fälschlich – verzichtet wird. Die sich daraus ergebenden Pfändungsmöglichkeiten gehen dann durch ein fehlerhaftes oder verspätetes Vorgehen des Schuldners verloren.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Der Arbeitnehmer sollte nicht blind darauf vertrauen, dass die Bestimmung des pfandfreien Betrages durch den Arbeitgeber zutreffend ist. Deshalb sollte er seinerseits die Lohnabrechnung vom Drittschuldner (Arbeitgeber) herausverlangen. Darauf hat er einen Anspruch (BGH FoVo 2013, 56). Die Berechnung kann dann nachvollzogen und ggf. beanstandet werden.
Auch Kontoauszüge verlangen
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann nach dem BGH (FoVo 2013, 132) auch verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund muss der Schuldner grundsätzlich auch die Bankbescheinigung herausgeben. Tritt an die Stelle der Bankbescheinigung – wie hier – die Lohnabrechnung i.V.m. den aktuellen Kontoauszügen, so müssen diese auch vom Schuldner an den Gläubiger herausgegeben werden. Das kann dem Gläubiger weitergehende Kenntnisse zum Einkommen und Vermögen des Schuldners eröffnen.
Hinweis
Damit dies zu keinen Schwierigkeiten führt, sollte sich der Gläubiger an einem Verfahren des Schuldners nach § 850k Abs. 4 ZPO beteiligen und beantragen, dass die Pfandfreistellung nur erfolgt, soweit und solange der Schuldner die Lohnabrechnung und die Kontoauszüge (auch) dem Gläubiger zur Kontrolle zur Verfügung stellt.
FoVo 11/2016, S. 217 - 219