Was hat die Schuldnerin wirklich bekommen?

Die Entscheidung des Amtsgerichtes lässt nicht wirklich erkennen, welche Leistungen die Schuldnerin erhält. Der Gläubiger sollte jedoch darauf bestehen, dass dies geklärt und auch nachgewiesen wird. Nur dann ist festzustellen, ob und welche Pfändungsschutzvorschriften in Betracht kommen.

 

Hinweis

Die Auszahlung des Pflegegeldes an die Pflegeeltern erfolgt gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII in Form von Pauschalbeträgen, die durch die zuständige Behörde festgelegt werden. Das Pflegegeld unterteilt sich dabei in Kosten für den Sachaufwand und Kosten für die Pflege und Erziehung und ist nach Altersgruppen zwischen 714 EUR und 875 EUR gestaffelt. Insoweit ist schon der Monatsbetrag im konkreten Einzelfall ungewöhnlich. Dazu können Beihilfen für einzelne konkrete Bedürfnisse kommen.

Der BGH hat für § 39 SGB VIII entschieden

Der BGH hat entschieden, dass ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" nach § 850a Nr. 6 ZPO unpfändbar ist. Es ist aber im konkreten Fall auch jeweils festzustellen, ob es sich um eine solche Zahlung handelt.

Der Schuldner muss handeln

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin richtig reagiert. § 850k Abs. 4 ZPO eröffnet die Möglichkeit, die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit von Einkommen auf das P-Konto zu übertragen. Dazu gehören auch die Vorschriften über die Unpfändbarkeit (§ 850a ZPO) und nur bedingte Pfändbarkeit (§ 850b ZPO) bestimmter Zuwendungen Dritter. Es obliegt dem Schuldner dann auch, die zur Rechtfertigung seines Antrags erforderlichen Tatsachen vorzutragen und zu belegen. Hierauf muss der Gläubiger pochen, dem grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

 

Hinweis

Auch wenn der Gläubiger nicht ausschließen kann, dass dem Antrag des Schuldners stattzugeben ist, sollte er die Gelegenheit nutzen, die Unterlagen einzusehen, weil dort häufig auch noch weitergehende Informationen zu finden sind, die sich anderweit als nützlich darstellen können. Dies gilt für Adress-, Kommunikations- und Einkommensdaten und nicht zuletzt auch für eine Befristung der Zuwendung, die dann mit einer Befristung der Freistellung auf dem P-Konto einhergehen muss.

FoVo 11/2016, S. 214 - 215

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge