Berücksichtigung von Naturalleistungen
Nicht jeder Schuldner erhält von seinem Arbeitgeber nur Arbeitslohn in Geld. Hinzu kommen nicht selten das Handy, ein Dienstwagen oder ein Laptop, aber auch die Versorgung mit Essen und Unterkunft. Man spricht dann von der Gewährung von Naturalleistungen. Trifft der Arbeitslohn des Schuldners in Geld auf diese Weise mit der Gewährung von Naturalleistungen zusammen, so führt dies in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten. Dem Schuldner ist der angesetzte Wert meist zu hoch, während der Gläubiger zu niedrige Ansätze rügt. Obwohl der BGH die Streitfrage über das richtige verfahrensmäßige Vorgehen schon 2012 geklärt hat, erreichen die Redaktion immer wieder Anfragen zu dieser Problematik.
BGH macht den Drittschuldner verantwortlich
Der BGH hat am 13.12.2012 (IX ZB 7/12, FoVo 2013, 73) – damals gegen die ganz herrschende Kommentarliteratur – entschieden, dass allein der Drittschuldner für die Bestimmung des Wertes der Naturalleistungen verantwortlich ist. Gegen seine Berechnung kann weder auf Antrag des Schuldners noch eines Gläubigers im Wege eines Klarstellungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht eingegriffen werden. Dem Antrag des Schuldners kann der Gläubiger dementsprechend dessen Unzulässigkeit entgegenhalten.
Hinweis
Damit gewinnt der Gläubiger Zeit und Geld, da einem Antrag des Schuldners stets ein aus seiner Sicht zu hoher Wert der Naturalleistung zugrunde liegt, der dementsprechend zu einem höheren pfändbaren Betrag führt. Eine abweichende Berücksichtigung von Naturalleistungen wird aber erst ab Rechtshängigkeit zu erreichen sein. Ungeachtet dessen wird das aufwändigere Klageverfahren den Schuldner eher zu gütlichen Lösungen im Wege von Ratenzahlungsvereinbarungen motivieren.
Muster: Unzulässigkeit des Klarstellungsbeschlusses
An dasAmtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
Az. …
wird beantragt,
den Antrag des Schuldners als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Es bedarf keiner sachlichen Ausführungen zu dem Antrag des Schuldners, im Verhältnis zum Drittschuldner klarzustellen, dass die von diesem dem Schuldner gewährten Naturalleistungen keinen … EUR übersteigenden Wert haben. Der Antrag des Schuldners ist nämlich bereits unzulässig.
Der BGH hat am 13.12.2012 (IX ZB 7/12, FoVo 2013, 73, WM 2013, 137) entschieden, dass die Bewertung der Naturalleistungen durch den Drittschuldner im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur im Wege der Ein ziehungsklage vor dem Prozessgericht angegriffen werden kann. Die Entscheidung ist in einem insolvenzrechtlichen Verfahren ergangen. Wie sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt, gilt diese aber gerade und zuerst auch in der Einzelzwangsvollstreckung.
Soweit das Gericht die diesseitige Auffassung nicht teilt, wird um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten. In diesem Fall ist beabsichtigt, auch sachlich zu den vom Schuldner vorgetragenen Einwendungen Stellung zu nehmen. Zugleich wird für diesen Fall angeregt, den Drittschuldner am Verfahren zu beteiligen.
Rechtsanwalt
Hier ist was zu tun: Weiß jeder Arbeitgeber um seine Aufgabe?
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitgeber weder um den Umstand weiß, dass er überhaupt Naturalleistungen bewerten muss, noch Kenntnis davon hat, welche Leistungen hierunter zu verstehen sind. Der Gläubiger ist deshalb gut beraten, nach der Pfändung von Arbeitslohn und einer das Arbeitsverhältnis bestätigenden Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO den Drittschuldner anzuschreiben, um
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noch offene Fragen nach der Drittschuldnerauskunft zu klären; |
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ihn aufzufordern die Lohnabrechnung des Schuldners Monat für Monat zu übersenden (BGH FoVo 2013, 56); |
Hinweis
Geben Sie dem Drittschuldner dazu eine spezielle Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse an. Die meisten Lohnabrechnungsprogramme haben eine gesonderte Funktion, um die Lohnabrechnung in dieser Weise automatisch an einen Dritten zu versenden.
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ihn auch auf die Berücksichtigung von Naturalleistungen hinzuweisen und ihn über zu berücksichtigende Leistungen zu informieren. |
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ihn darauf hinzuweisen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 833 Abs. 2 ZPO auch dann fortwirkt, wenn das Arbeitsverhältnis um nicht mehr als neun Monate unterbrochen wird (Saisonarbeiter). |
Das nachfolgende Musterschreiben, das auch Fragen nach der Drittschuldnerauskunft und dem Herausgabeverlangen für die Lohnabrechnung aufnimmt, soll dabei als Arbeitshilfe dienen.
Muster: Anschreiben an Arbeitgeber als Drittschuldner
AnFirma …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
liegt Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom … vor. Für die weitere Bearbeitung erlauben wir uns nachfolgende Nachfragen und Hinweise.
1. Für die erteilte Drittschuldnerauskunft danken wir. Gleichzeitig wirft diese aber noch Fragen auf. Wir bitten deshalb um Mitteilung …
Eine schnelle Beantwortung der Fragen minimiert den beiderseitigen Aufwand der Bearbeitung de...