1. Aus der Lohnsteuerklasse IV kann auf gleichhohe Einkünfte des Ehegatten des Schuldners geschlossen werden.

2. Dies rechtfertigt nach § 850c Abs. 4 ZPO die Nichtberücksichtigung des Ehegatten wie der Hälfte der gemeinsamen Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.2017 – 25 T 143/17

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