Was sorgsam begründet aussieht, muss es nicht sein
Das AG gibt sich ersichtlich viel Mühe für eine sorgsam begründete Entscheidung, wenn es den tatsächlichen Verdienst sowie den tatsächlichen und den sozialhilfe-rechtlichen Bedarf ermittelt. Tatsächlich verlangt das Vollstreckungsrecht aber eine an den formenstrengen Voraussetzungen orientierte Rechtsprüfung. Der Pfändungsschutz ist die zweite Seite der gleichen Medaille des Gläubigeranspruchs. Das verfassungsrechtliche Eigentumsrecht des Gläubigers (Art. 14 GG) darf nur durch Gesetz eingeschränkt werden.
Für § 850f ZPO müssen besondere Bedürfnisse dargelegt werden
§ 850k Abs. 4 ZPO verweist für den weitergehenden Pfändungsschutz auf die Vorschriften über den Schutz des Arbeitslohnes und explizit auch auf § 850f Abs. 1 ZPO. Danach kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto für besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen in Betracht. Solche Bedürfnisse legt der Schuldner aber gar nicht dar, so dass sein Antrag schon unschlüssig ist. Es wäre Aufgabe des Schuldners – ggf. mit Hilfe der Rechtsantragsstelle –, darzustellen, welche Bedürfnisse außerhalb des Warenkorbes, der den Freibeträgen nach § 850k Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO zugrunde liegt, vorliegen. Das ist aus der Sachverhaltsdarstellung nicht zu sehen. Im Ergebnis zu Recht, aber mit unzutreffender Begründung lehnt das Landgericht deshalb eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO ab.
Für § 850c ZPO muss Monat für Monat gerechnet werden
Als zweiter Ansatzpunkt kam ein Antrag des Schuldners nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850c ZPO in Betracht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das AG das Rechtsschutzziel des Schuldners so ausgelegt hat. Allerdings fehlt es an der Begründung zu drei entscheidenden Fragen:
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Es obliegt dem Schuldner, dem Kreditinstitut eine aktualisierte Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO vorzulegen, um einen der Pfändung des Arbeitslohnes angepassten Pfändungsfreibetrag auch auf dem P-Konto zu erreichen. Es fehlt insoweit für eine gerichtliche Entscheidung an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dieses besteht nur, wenn der Schuldner eine solche Bescheinigung nicht erlangen kann. Diese Frage wurde nicht geprüft. |
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Das Gericht hat übersehen, dass sich der Pfändungsfreibetrag nicht nach Durchschnittsbeträgen berechnet, sondern nach festen Pfändungsfreibeträgen, die bei schwankenden Einkommen zu Monaten mit pfändbarem und Monaten ohne pfändbaren Betrag führen können. Die Übertragung von Freibeträgen ist gesetzlich geregelt. Darüber hinaus war die Nachzahlung auf die Monate aufzuteilen, für die sie gezahlt wurde. |
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Letztlich wurde nicht ausgesprochen, dass sich der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auswirken kann. |
Was der Gläubiger zu tun hat
Eine Vielzahl von amtsgerichtlichen Entscheidungen zum Pfändungsschutz zeigen, dass nicht konkret entlang der rechtlichen Voraussetzungen der einschlägigen Pfändungsschutzvorschriften argumentiert wird. Der Gläubiger tut deshalb gut daran, die einschlägigen Normen ebenso zu benennen wie deren Voraussetzungen, um dann aufzuzeigen, woran der jeweilige Antrag scheitert.
FoVo 11/2018, S. 212 - 217