Leitsatz
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück für mehrere Gläubiger gemeinschaftlich erfordert – auch wenn der Antrag später auf einen Gläubiger beschränkt wird –, dass die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis nicht nur in der Eintragung bezeichnet werden (§ 47 Abs. 1 GBO), sondern sich die entsprechenden Angaben bereits aus den Eintragungsunterlagen ergeben.
2. Fehlt die grundsätzlich erforderliche Angabe der Gesamtgläubigerschaft im Titel, so besteht zumindest im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GBO dann kein Eintragungshindernis, wenn das Vollstreckungsorgan (Grundbuchamt) sie durch mögliche und gebotene Auslegung des Titels unzweideutig ermitteln kann (hier wurde das ein Gemeinschaftsverhältnis auf Klägerseite nicht ausdrücklich angebende Versäumnisurteil gleichzeitig durch zwei Kläger als Streitgenossen mit gemeinsamem Anwalt erwirkt und sind die beiden – im natürlichen Sinne teilbaren – Zahlungsbeträge nebst Zinsen je einheitlich ohne Differenzierung nach den beiden Klägern ausgewiesen).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.2018 – 3 Wx 132/18
1 I. Der Fall
Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek mit Monierungen
Zwei Gläubiger, darunter die Beteiligte, haben die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz zu ihren Gunsten beantragt.
Das Grundbuchamt hat zunächst im Wesentlichen beanstandet, es sei eine Verteilungserklärung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO (oder die Beschränkung auf ein Grundstück im Rechtssinne) erforderlich; außerdem fehle in den Titeln – Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss – die Angabe eines Beteiligungsverhältnisses der Gläubiger nach § 47 GBO; diese Angabe könne durch das Prozessgericht ergänzt oder in einem ergänzenden Antrag in der Form des § 29 GBO klargestellt werden.
Rechtsmittel nach Zurückweisung der Eintragung
Nach ergebnislosem Fristablauf hat das Grundbuchamt alsdann den Eintragungsantrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel, in dem ausdrücklich erklärt wird, der Antrag werde nunmehr auf die Beteiligte beschränkt. Zur Begründung wird angeführt, aus dem Urteil ergebe sich eindeutig, dass die Kläger in Gesamtgläubigerschaft berechtigt seien. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Grundbuchamt hat die Beteiligte erklärt, der Antrag werde dahin modifiziert, dass die Hypothek auf dem kleineren Grundstück mit einem Betrag von 751 EUR eingetragen werden solle und auf dem größeren Grundstück mit dem Rest.
Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt
Daraufhin hat das Grundbuchamt letztendlich dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei die fehlende Verteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO nunmehr hinreichend klar vorgenommen worden. Unverändert sei jedoch die Unvollständigkeit bezüglich des Beteiligungsverhältnisses.
2 II. Die Entscheidung
OLG hat andere Sicht auf die Dinge
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es ist bereits deshalb als Grundbuchbeschwerde statthaft (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO), weil das vom Grundbuchamt ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses allein noch angeführte Eintragungshindernis aus § 47 GBO folgen soll und damit ein grundbuchrechtliches ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und dem Senat zur Entscheidung angefallen (§§ 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 75 GBO).
Grundbuchamt muss GBO und ZPO prüfen
In der Sache ist die Beschwerde begründet. Da das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 ZPO als Vollstreckungsorgan handelt, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. Grundbuchrechtlich setzt die Eintragung neben der konkreten Bezeichnung des Grundstücks (§ 28 GBO) und der Angabe der zu vollstreckenden Geldbeträge voraus, dass sich im Vollstreckungstitel bezüglich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger eine Grundlage findet. Soll nämlich ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, sind nach § 47 Abs. 1 GBO in der Eintragung entweder die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis zu bezeichnen; diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für die Eintragung, doch müssen die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen enthalten sein, so dass die Norm mittelbar auch deren Inhalt bestimmt (Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 47 Rn 13 m.w.N.).
Verhältnis von Gesamtgläubigern ist zu bezeichnen
Die genannten Erfordernisse sind auch hier zu beachten. Sie können nicht dadurch sozusagen umgangen werden, dass der Eintragungsantrag nur noch von der Beteiligten als einer von zwei Titelberechtigten weiterverfolgt wird. Denn es mag zwar sein, dass eine Anwendung des § 47 Abs. 1 GBO ausscheidet, wenn eine Hypothek zur Sicherung des Forderungsrechts nur eines von mehreren Gesamtgläubigern eingetragen werden soll; u...