In der Zwangsvollstreckungssache wird der Eingang Ihres Antrages auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses bestätigt. Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 1.7.2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen 6 Wochen eine unterschriebene Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Unterschrift – oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form – vorgelegt wird (vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 470; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 829 Rn 8 und Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 753 Rn 8; AG Celle DGVZ 2009, 113, nachgehend LG Lüneburg, Beschl. v. 23.1.2009 – 6 T 7/09; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen, Beschl. v. 9.6.2009 – 1 M 1611/09, veröffentlicht in juris; AG Hannover, Beschl. v. 31.3.2009 – 712 M 125227/09, BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover, Beschl. v. 23.6.2009 – 55 T 47/09; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover, Beschl. v. 16.5.2011 – 705 M 55434/11, nachgehend LG Hannover, Beschl. v. 6.6.2011 – 52 T 39/11; LG Kassel, Beschl. v. 9.9.2014 – 3 T 487/14), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus.
Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (LG Augsburg, Beschl. v. 2.11.2011 – 41 T 3828/11) bzw. elektronische Signatur des Vollmachtgebers nach §§ 126 Abs. 3 und 126a BGB (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 80 Rn 8 m.w.N.; BeckOK-ZPO/Piekenbrock, 28. Edition, § 80 Rn 13; Saenger/Bendtsen, ZPO, 7.Aufl., § 80 Rn 10) nachgewiesen werden, wird nach derzeitiger Aktenlage entschieden.
Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Nachweis der Vollmacht erwirkt werden können (Stöber, a.a.O.; Bank, JurBüro 1980, 1620).
Sollte bereits eine Vollmacht bei Gericht hinterlegt worden sein, so wäre … in jedem weiteren Verfahren ausdrücklich auf diese Hinterlegung hinzuweisen, denn Ermittlungen von Amts wegen erfolgen insoweit nicht.
Der Gerichtskostenvorschuss von 20 EUR ist von Ihrem Mandaten hier noch einzuzahlen.