Informationsquelle: Vermögensauskunft und Freiwilligkeit
Über die Einkünfte gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen muss der Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft berichten. Fehlt es hieran im Vermögensverzeichnis, kann der Gläubiger dessen Nachbesserung verlangen. In der Praxis kann auch der Verweis des Schuldners auf diese Verpflichtung genügen, um freiwillige Angaben zu initiieren.
§ 850c Abs. 4 ZPO gilt nicht nur bei der Lohnpfändung
Die Pfändungsfreibeträge sind nicht nur bei der Lohnpfändung, sondern auch bei der Kontopfändung anwendbar. Über § 850k Abs. 4 ZPO kann § 850c Abs. 4 ZPO auch bei der Kontopfändung zur Anwendung gebracht werden. Sofern Gehalt und Konto gepfändet wurden, ist also auch für beide Pfändungen der Antrag auf Nichtberücksichtigung der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu stellen.
FoVo 11/2019, S. 216 - 218
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