Vollstreckungsbescheid als Grundlage der Zwangsvollstreckung
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Der Hauptforderung liegt ein ärztlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 85,36 EUR zugrunde, den die Gläubigerin dem Schuldner mit Schreiben vom 6.1.2017 in Rechnung stellte. Als er nicht zahlte, leitete sie das gerichtliche Mahnverfahren ein. Der Vollstreckungsbescheid des AG wurde dem Schuldner am 24.1.2019 unter seiner damaligen Wohnanschrift in Münster zugestellt.
Antrag auf Erlass eines PfÜB am bisherigen Wohnort
Wegen dieser Hauptforderung zzgl. Zinsen, Gebühren, Auslagen und Kosten in Höhe von insgesamt 122,20 EUR hat die Gläubigerin beim AG Münster – Vollstreckungsgericht – die Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Schuldners gegen die DS in Münster beantragt. Im Antragsformular hat sie als Wohnsitz des Schuldners angegeben: "F-Straße., … Münster". Dabei handelt es sich tatsächlich um die Postleitzahl von Lippstadt und die Anschrift des "M Lippstadt".
Wirrnisse um den Wohnsitz mit doppeltem Verweisungsantrag
Der Antrag ist beim AG Lippstadt eingegangen, dort als "Irrläufer" behandelt und an das AG Münster weitergeleitet worden. Das AG hat bei der Gläubigerin nachgefragt, ob der Schuldner nun in Münster oder in Lippstadt wohnhaft ist. Die Gläubigerin hat daraufhin ein korrigiertes Antragsformular übersandt und Verweisung an das AG Lippstadt beantragt. Dem ist das AG Münster nachgekommen. Das AG Lippstadt wollte den Fall aber nicht übernehmen und hat angekündigt, das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung dem OLG vorzulegen.
Hintergrund: Der Schuldner befinde sich nur vorübergehend aufgrund einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO in der M-Klinik in Lippstadt. Wie bei einem Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftling werde in diesem Fall der ursprüngliche Wohnsitz nicht aufgegeben und bleibe für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO maßgeblich. Die Gläubigerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29.4.2019 unter Angabe der letzten Wohnanschrift des Schuldners in Münster eine erneute Verweisung beantragt.
Das OLG muss Sachverhalt klären und entscheiden
Dem ist das AG Lippstadt nicht gefolgt, sondern hat die Sache wie angekündigt dem OLG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Senat hat die Gläubigerin um Aufklärung gebeten, wie die abweichenden Angaben zum Wohnsitz des Schuldners zu erklären sind und welche Informationen ihr über seinen derzeitigen Aufenthaltsort vorliegen. Sie hat dazu vorgetragen, dass es sich bei der Angabe des Ortsnamens im ursprünglichen Antrag vom 25.3.2019 um ein Versehen gehandelt habe. Berichten in der Lokalpresse habe sie entnommen, dass sich der Schuldner nicht mehr in der M-Klinik in Lippstadt aufhalte, sondern seit dem 9.5.2019 wieder unter seiner ursprünglichen Postanschrift wohnhaft sei.