Glaubhaftmachung der mangelnden Unterhaltsgewährung gelungen

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 2.7.2019 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen. Von der Gläubigerpartei wurde glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwischenzeitlich von seiner Ehefrau geschieden wurde und keinen Unterhalt zu zahlen hat. Sie ist daher bei der Feststellung des unpfändbaren Betrages nicht mehr zu berücksichtigen.

Auch wurde glaubhaft gemacht, dass keine Unterhaltszahlungen an die drei Kinder erfolgen, so dass auch hier keine Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu erfolgen hat.

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge