Die Bestimmung des Gegenstandswerts in der Zwangsvollstreckung
Der Gegenstandswert in Zwangsvollstreckungssachen bestimmt sich grundsätzlich nach § 25 Abs. 1 RVG.
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Danach ist auf der ersten Stufe die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, also auch der bisherigen Zinsen und Kosten, mithin die aktuelle Gesamtforderung maßgeblich. |
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Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist auf der zweiten Stufe allerdings der geringere Wert begrenzend maßgebend. |
Unter dem Begriff des zu pfändenden "Gegenstandes" versteht man Sachen und Rechte, weshalb die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass darunter auch gepfändete Forderungen fallen (OLG Köln InVo 2001, 148; LG Stuttgart AGS 2013, 475; LG Hamburg ZMR 2009, 697; LG Kiel JurBüro 1991, 1198; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019; § 25 Rn 12; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, § 25 Rn 32; BeckOK-RVG/Sommerfeldt, 49. Ed. [Stand 1.9.2020], Rn 9; a.A. AG Chemnitz AGS 1995, 92).
Auswirkung der erfolglosen Pfändung: Ex-ante- oder Ex-post-Betrachtung?
Dies allein besagt aber noch nicht, dass eine ins Leere gehende Forderungspfändung mit einem Wert von 0,00 EUR zu berücksichtigen ist. So ist streitig, ob für Forderungen als Vollstreckungsgegenstand auf den – sich nachträglich zeigenden – objektiven Wert abzustellen ist oder auf den Wert, den sich der Gläubiger vorgestellt hat.
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Ein Teil der Literatur will auf den "objektiven Wert im Zeitpunkt der die Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit" abstellen (Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, § 25 Rn 6). Der Wert liege also objektiv von vorneherein fest, der Gläubiger erfahre von diesem Wert allerdings erst später. Dem folgen auch das OLG Köln Rpfleger 2001, 199 und LG Hamburg JurBüro 2001, 110. |
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Andere stellen auf das behauptete Gläubigerinteresse ab (Volpert, RVGReport 2005, 10; LG Kiel JurBüro 1991, 1198; LG Koblenz AGS 2005, 510). Im Regelfall hat ein Gläubiger stets die Erwartung, eine Forderungspfändung werde seine Forderung vollständig befriedigen können. Deshalb ist der Wert der gepfändeten Forderung in solchen Fällen nicht geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung (LG Koblenz RVGBerater 2005, 135). |
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Nach differenzierterer Ansicht ist von dem Gegenstandswert der dem Rechtsdienstleister zustehenden Gebühren nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der Tätigkeit auszugehen, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 501 mit umfangreichen Nachweisen) |
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Besteht die Forderung überhaupt nicht oder ist sie unpfändbar, wird nach anderer Ansicht auf den Mindestwert abzustellen sein (LG Hamburg JurBüro 2005, 326; OLG Köln JurBüro 1987, 1048; OLG Brandenburg BeckRS 2016, 17806). |
Gläubiger werden mit unterschiedlicher Behandlung leben müssen
Aktuell zeigt die Praxis, dass ein Teil der Rechtsprechung und Literatur die niedrigste Gebührenstufe (bis 500 EUR) dem Vollstreckungsantrag zugrunde legt (OLG Köln InVo 2001, 148; LG Hamburg ZMR 2009, 697; LG Kiel SchlHA 1990, 12; AG Hamburg-Altona AGS 2007, 100 m. abl. Anm. Mock; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 3. Aufl. 2008, § 25 Rn 10; Bischof-Bräuer, RVG, § 25 Rn 12; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. 2009, § 25 Rn 6).
Hinweis
Nach dieser Ansicht ergibt sich eine Gebühr von 15,00 EUR (Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG) nebst Auslagen, d.h. eine Vergütung von 18,00 EUR netto. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein Rechtsdienstleister bei dieser Vergütung die Forderungsvollstreckung nicht im Ansatz auskömmlich betreiben kann.
Nach anderer Praxis ist der Gegenstandswert dann nach dem erstrebten Interesse des Gläubigers in Höhe der Vollstreckungsforderung zu bemessen (LG Düsseldorf AGS 2006, 86; LG Hamburg AnwBl 2006, 499 = JurBüro 2005, 326; LG Koblenz RVGBerater 2005, 135). Ihr Hauptargument sieht diese Auffassung darin, dass der fehlende Wert der gepfändeten Forderung dazu führt, dass § 25 Abs. 1 Nr. 1, S. 1, 2. Hs. RVG überhaupt nicht anwendbar sei. Überhaupt kein Wert sei kein geringerer Wert, so dass die Vergleichsmöglichkeit fehle.
Hinweis
Nach dieser Ansicht ergibt sich bei einem Streitwert von 3.500 EUR eine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG von 75,60 EUR nebst Auslagen, d.h. eine Vergütung von 90,72 EUR netto.
Richtig kann nur die Ex-ante-Sicht sein
Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Sie entspricht zunächst einem pragmatischen Ansatz. Auch wenn die anwaltlichen Gebühren nicht leistungsbezogen ausgestaltet sind, sondern ein Ausgleich zu erfolgen hat, müssen sie in der Gesamtschau auskömmlich sein. Dies ist vor dem Hintergrund einer zunehmend ineffektiven und wenig ertragreichen Zwangsvollstreckung in Frage gestellt. Zutreffend weist das LG Düsseldorf (AGS 2006, 86) darauf hin, dass es systemwidrig wäre, wenn entgegen jeglicher sonstiger Handhabung der zu bestimmende Gegenstandswert von dem Ergebnis bzw. dem...