Elektronischer PfÜB-Antrag nach § 829a ZPO
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid in Höhe von 32,61 EUR nebst Zinsen und Kosten. Zu diesem Zweck hat die Gläubigerin, vertreten durch die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene lnkassodienstleisterin beim AG – Vollstreckungsgericht – die Pfändung und Überweisung von Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Bank im vereinfachten Verfahren "gemäß § 829a ZPO" beantragt.
Die Inkassodienstleisterin hat den Antrag auf elektronischem Weg mit digitaler Signatur an das elektronische Gerichtspostfach übermittelt und ihm unter anderem eine elektronische Ablichtung des Vollstreckungsbescheids sowie eine elektronische Ablichtung einer privatschriftlichen Vollmachtsurkunde der Gläubigerin zugunsten der Inkassodienstleisterin beigefügt. Letztere enthält einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Beglaubigungsvermerk eines Notars, mit dem dieser die Übereinstimmung des ihm in Urschrift vorliegenden Dokuments mit den in der Datei enthaltenen Bilddaten beglaubigt.
Scheitert dieser Weg an der Vollmachtsvorlage?
Das AG hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) gemäß § 829a ZPO zurückgewiesen. Dem Antrag habe der Vollstreckungsbescheid beigefügt sein müssen. Für die durch die Inkassodienstleisterin vertretene Gläubigerin sei die Möglichkeit eines vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a ZPO nicht eröffnet. Die dort geregelte Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung ohne Übermittlung einer Titelausfertigung habe unter anderem zur Voraussetzung, dass die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben sei, § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 ZPO sei von Bevollmächtigten jedoch eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Nur wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete, sei das Gericht nach § 88 Abs. 2 ZPO nicht von Amts wegen gehalten, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Daraus folge, dass das vereinfachte Verfahren nach § 829a ZPO ohne Übermittlung einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids im Ergebnis nur den Gläubigern selbst und Rechtsanwälten zur Verfügung stehe. Inkassodienstleister als Bevollmächtigte seien hiervon ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin komme eine einschränkende Auslegung des § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO dahingehend, dass mit "anderen Urkunden" nicht die Vollmacht gemeint sei, nicht in Betracht.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Erlass des PfÜB im Wege des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO weiter.