AG geht von einem erledigenden Ereignis aus
Der zulässige Antrag auf Feststellung der Erledigung des Erinnerungsverfahrens ist begründet, da ein solcher Feststellungsantrag begründet ist, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Erinnerung durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Dies ist hier der Fall. Bevor die Gläubigerin den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen hat, war die zulässige Erinnerung begründet, da eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner als falschen Schuldner – da gegen ihn kein Titel vorlag – nicht statthaft war. Da der Zwangsvollstreckungsauftrag nun zurückgenommen wurde, ist die ursprünglich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung abzielende Erinnerung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
AG sieht die missliche Situation für die Gläubigerin
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Ablauf des Verfahrens äußerst misslich war. Bei zutreffender Auskunft seitens des Einwohnermeldeamtes oder Einstellung der Gerichtsvollzieherin nach etwaigem Erhalt entsprechender Nachweise hätte es der Erinnerung (wie auch des damit verbundenen Zeitaufwands für Gläubigerin und Schuldner sowie nun entstandenen Kostenaufwandes für die Gläubigerin) nicht bedurft.
Allerdings haftet der Schuldner nicht für die Auskunft des Einwohnermeldeamtes, die den unglücklichen Verfahrensablauf begünstigt haben dürfte. Zudem hätte zwar der Schuldner möglicherweise die Verwechslung schneller aufklären können, jedoch ist das Gericht an die strikte formale Betrachtungsweise im Zwangsvollstreckungsrecht gebunden. Danach kommt es allein darauf an, dass die Erinnerung wie aufgezeigt ursprünglich zulässig und begründet ist und dies aufgrund eines erledigenden Ereignisses nun nicht mehr der Fall ist; für die (hier zwingend) ausschlaggebende formaljuristische Wertung ist es nicht von Bedeutung, wer daran schuld ist.
Danach sind die Einzelheiten der Abläufe hinsichtlich Einwohnermeldeamt und Vorgehens der Gerichtsvollzieherin im Hinblick auf die etwaige Namensverwechslung zwar für Gläubigerin und Schuldner tatsächlich verständlicherweise von großer Bedeutung, bedürfen aber angesichts der rein rechtlich betrachtet fehlenden Bedeutung für diese Entscheidung keiner näheren Ausführung.
Kostenentscheidung zu Lasten des Gläubigers sei zwingend
Zudem ist es nach der eindeutigen Formulierung des Gesetzgebers entsprechend § 91 ZPO zwingend, dass derjenige, der im Erinnerungsverfahren unterliegt – unabhängig davon, woran dies lag –, auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.