OLG teilt Auffassung der Vorinstanzen
Die Annahme, die vorsorgliche Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen bzw. Zeugen sei als unrichtige, nicht mehr vom Ermessen des GV gedeckte Sachbehandlung anzusehen, sodass von einer Erhebung der Kosten nach § 7 Abs. 1 S. 1 GvKostG abzusehen sei, lässt unter Zugrundelegung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Rechtsfehler i.S.d. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO erkennen.
Unrichtige Sachbehandlung muss offensichtlich und eindeutig sein
Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollstreckungsauftrages Kosten tatsächlich entstanden, kommt eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 GvKostG nur in Betracht, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung folgt dabei nicht bereits aus jedem Fall einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Vielmehr ist eine unrichtige Sachbehandlung erst dann gegeben, wenn ein offensichtlicher und eindeutiger Fehler vorliegt. Erforderlich ist insoweit regelmäßig ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen. Insoweit gelten die im Fall des wortgleichen § 21 Abs. 1 S. 1 GKG anzuwendenden Grundsätze. Zu den gesetzlichen Regelungen in diesem Sinne gehören neben gesetzlichen Bestimmungen auch Verwaltungsbestimmungen wie etwa die für den Gerichtsvollzieher bindende Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung oder DB-GvKostG. Dabei übt der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als selbstständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung aus, vgl. auch § 58 Nr. 1 GVGA. Steht eine Amtshandlung im Ermessen des Gerichtsvollziehers, so liegt eine unrichtige Sachbehandlung erst vor, wenn der Gerichtvollzieher sein Ermessen überschreitet oder fehlerhaft von seinem Ermessen keinen Gebrauch macht.
GV hat offensichtlich und eindeutig fehlerhaft gehandelt
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem zuständigen GV veranlasste vorsorgliche Hinzuziehung zweier "Verhaftungsgehilfen" eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 GvKostG darstellt, so dass die auf dieser Maßnahme beruhenden Kosten nicht zu erheben sind. Die Verfahrensweise des GV war nicht von dem ihm grundsätzlich eingeräumten Ermessen gedeckt, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Keine gesetzliche Grundlage im GvKostG
Die Vergütung des Einsatzes von privaten "Verhaftungsgehilfen" sieht das vorliegend allein maßgebliche Gerichtsvollzieherkostengesetz, vgl. § 1 Abs. 2 GvKostG, nicht vor. Entsprechend besteht auch keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz Privater zum Brechen von Widerstand im Rahmen einer Amtshandlung, wie er ausweislich der Stellungnahme des GV vorliegend beabsichtigt war und auch erfolgte.
Keine gesetzliche Grundlage in der ZPO
Zwar ergibt sich aus § 145 Abs. 1 S. 4 GVGA, dass der GV bei der Verhaftung bei Widerstand Gewalt anwendet, dies erfolgt aber nach Maßgabe der §§ 758, 759 ZPO. Nach § 758 Abs. 3 ZPO ist der GV, wenn er Widerstand vorfindet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Eine – zudem vorsorgliche – Hinzuziehung Privater im Rahmen staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Überwindung von Widerstand mit Gewalt sieht das Gesetz damit gerade nicht vor.
Verhaftungsgehilfen sind keine Arbeitshilfen nach Nr. 709 KVGvKostG
Ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der beiden Begleitpersonen ergibt sich auch nicht aus Nr. 709 KVGvKostG. Danach sind die Kosten für die Hinzuziehung einer Arbeitshilfe zu ersetzen.
Auf Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts vermag der Senat nicht festzustellen, dass die beiden Personen, deren Tätigkeit der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin in Rechnung gestellt hat, als "Arbeitshilfen" tätig geworden sind. Zwar ist der Begriff der "Arbeitshilfe" nicht legal definiert. Einigkeit besteht aber darin, dass dieser Begriff Personen umfasst, derer sich der Gerichtsvollzieher bei umfangreicheren Vollstreckungsmaßnahmen (Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., Nr. 709 KVGvKostG Rn 1), beispielsweise der Pfändung, Räumung, Säuberung, Herausgabe etc. (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 2020, Teil 2 KV 101–710 lit. k) bedienen muss, wobei die Hinzuziehung einer Arbeitshilfe im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichtsvollziehers steht.
Arbeitshilfen haben andere Aufgaben
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit des Einsatzes von Arbeitshilfen ist, dass die Kosten für ihren Einsatz im Rahmen einer von dem GV selbst vorzunehmenden Amtshandlung entstanden sind und erforderlich waren (Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Aufl., Nr. 709 KVGvKostG Rn 2). Dies ergibt sich daraus, dass nur notwendige Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen, vgl. § 802a Abs. 1 ZPO, § 58 Abs. 1 S. 3 GVGA. Eine Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn der Umfang einer Amtshandlung die Zuziehung von Arbeitshilfen rechtfertigt oder eine Arbeit vom GV nicht selbst erledigt werden kann (Kawell, in: Schneider/...