Kurzbeschreibung

Muster aus FoVo 11/2023

Muster

An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – Musterstr. 154321 Musterstadt

In der Zwangsvollstreckungssache

… – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigter: … gegen … – Schuldner –

wird im Namen und im Auftrag des Gläubigers auf der Grundlage des in der Anlage beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts … – Vollstreckungsgericht – vom … , Az. … , beantragt,

Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO zu bestimmen.

Dabei bitte ich, dem Schuldner folgenden Fragenkatalog vorzulegen:

  1. Welche gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind vorhanden? Diese sind nach Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Anschrift zu benennen.
  2. Wird den nach Ziffer 1. angegebenen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen Unterhalt gewährt und, wenn ja, in welcher Form (Natural- oder Barunterhalt) und in welcher Höhe?
  3. Über welche eigenen Einkünfte verfügen die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen? Es ist die Art und der Umfang der Beschäftigung sowie die Höhe der Nettovergütung anzugeben.

Grundlage des Vollstreckungsantrags ist der in der Anlage beigefügte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – … vom … , Az. … M …/… . Danach wurde das künftige Arbeitseinkommen des Schuldners gegen den dort genannten Drittschuldner als Arbeitgeber/Kreditinstitut gepfändet und überwiesen.

Mit Schreiben vom … hat der Gläubiger den Schuldner mit Fristsetzung bis zum … aufgefordert, die vorstehend formulierten Fragen zu beantworten. Die Auskünfte sind notwendig, um festzustellen, ob der Schuldner tatsächlich Unterhalt i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO gewährt und damit die zusätzlichen Pfändungsfreibeträge berechtigt in Anspruch nimmt und ob die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen tatsächlich bedürftig sind oder ob ein Antrag nach § 836 Abs. 3 ZPO gestellt werden kann.

Der Schuldner hat das Auskunftsverlangen

nicht
nicht vollständig

beantwortet. Er ist daher nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Auskünfte gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu erteilen und die Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern.

Es wird um zeitnahe Terminierung und Übersendung des Protokolls gebeten.

Sollte der Schuldner im Termin zur Auskunftserteilung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ansonsten grundlos verweigern, wird weiter beantragt, die Angelegenheit an das Amtsgericht und dort den zuständigen Abteilungsrichter mit dem Antrag weiterzuleiten, gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls an den Gerichtsvollzieher zur unmittelbaren Vollziehung weiterzuleiten.

Im Fall der Nichtzuständigkeit wird um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher gebeten, wenn die Weiterleitung nicht schon von Amts wegen erfolgt.

Es ist nicht beabsichtigt, an dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzunehmen.

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