BGH differenziert zwischen Verhaftungsantrag und Haftbefehl
In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Zwar genügt der Verhaftungsantrag der Gläubigerin für sich genommen den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen. Dem GV muss der Haftbefehl bei dessen Ausführung jedoch als Ausfertigung oder als gerichtliches elektronisches Dokument vorliegen, woran es fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob die Einreichung des (ursprünglichen) Vollstreckungsantrags den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr entsprochen hat.
Verhaftungsauftrag genügt dem elektronischen Rechtsverkehr
Der von der Gläubigerin als zuständiger Stelle gestellte Antrag auf Verhaftung des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin genügt für sich genommen den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen.
Justizverwaltungsabgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 JBeitrG, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters i.S.d. § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, werden gemäß § 2 Abs. 2 JBeitrG vom Bundesamt für Justiz vollstreckt.
Abnahme der Vermögensauskunft als Ausgangspunkt
Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 S. 1 JBeitrG bei dem zuständigen GV; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 S. 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Die Vorschrift erfasst auch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. BGH DGVZ 2015, 146; BGH WM 2023, 1271) sowie den im Streitfall gestellten Antrag auf Verhaftung des Schuldners oder – bei juristischen Personen – des gesetzlichen Vertreters des Schuldners (zur Erforderlichkeit eines solchen Antrags vgl. MüKo-ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802g Rn 13; Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 802g Rn 14, jeweils m.w.N.; BeckOK-ZPO/Fleck, 50. Edition [Stand 1.9.2023], § 802g Rn 20; Würdinger, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn 39; Walker/Vuia, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 802g ZPO Rn 25; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 802g ZPO Rn 18).
BfJ kann Anträge elektronisch einreichen
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 S. 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektronisches Dokument beim GV eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130d S. 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur und sicherer Übermittlungsweg
Der Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1 und 2 JBeitrG entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO).
Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag (vgl. BGH DGVZ 2015, 146) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH WM 2023, 1271). Dies ist auch auf einen Verhaftungsantrag zu übertragen, den der Gläubiger in einem Verfahren stellt, dem ein Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1 und 2 JBeitrG zugrunde liegt.
Im Streitfall sind die genannten Formanforderungen eingehalten. Das LG hat festgestellt, dass der Verhaftungsantrag der Gläubigerin qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 130a Abs. 3 S. 1 Fall 1 ZPO). Daher kommt es nicht darauf an, ob er zudem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde (§ 130a Abs. 3 S. 1 Fall 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Demgegenüber muss der Haftbefehl in Papierform vorliegen
Jedoch muss dem GV der Haftbefehl bei dessen Ausführung in Papierform als Ausfertigung oder – soweit vorhanden – als ...