Das LG führt keine eigenen Entscheidungsgründe an, sondern bezieht sich vollinhaltlich auf die vorangegangene Entscheidung des AG. Das AG hat die Voraussetzungen von § 765a ZPO nicht als erfüllt angesehen.
Besondere Härte durch die Zwangsvollstreckung
§ 765a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufzuheben ist, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Härte, die durch die besonderen Umstände des Einzelfalls gegeben ist, muss in der vom Gläubiger beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme liegen. Durch diese Maßnahme von Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht im Auftrag des Gläubigers muss sich der Schuldner in einer Situation befinden bzw. in diese hineinkommen, in der nach den guten Sitten der Schutz des Schuldners schwerer wiegt als der rechtsstaatlich garantierte Anspruch des Gläubigers auf Befriedigung seiner Forderung. Vorliegend hat als Vollstreckungsmaßnahme die Gläubigerin einen PfÜB gem. §§ 829, 835 ZPO im Jahre 2008 beantragt. Diesem Antrag hat das zuständige Vollstreckungsgericht entsprochen. Seit diesem Entsprechen und der anschließenden Zustellung gem. § 829 Abs. 3 ZPO ist das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin pfändungsbefangen mit der Folge, dass pfändbare Beträge arrestatoriums- und inhibitoriumsgemäß von der Drittschuldnerin an die Gläubigerin auszukehren sind.
Das Handeln des Schuldners als Ursache
Die Härte, welche mit den guten Sitten nicht vereinbar sein soll, liegt nicht in der Vollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin begründet, sondern in dem Handeln des Schuldners. Für sein Handeln trägt einzig und allein der Schuldner, nicht aber die Gläubigerin, die Drittschuldnerin oder aber das Vollstreckungsgericht, die Verantwortung. Wenn der Schuldner ursprünglich geschütztes Geld, sei es durch die §§ 55 SGB I, 850k, 850l ZPO oder mangels Pfändung, durch unsachgemäßes Handeln trotz bestehender Pfändung auf einem anderen gepfändeten Konto einzahlt, so greift der ursprüngliche Schutz insoweit nicht mehr. Die Konsequenzen seines Handelns muss sich der Schuldner folglich zurechnen lassen (LG Hannover, 14.8.2007, 55 T 48/07; AG Duisburg-Hamborn, 15.12.2010, 20 M 4134/09). Da die Härte also nicht in der Vollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin begründet ist, kann der Schuldnerschutz gem. § 765a Abs. 1. ZPO keine Anwendung finden. Mit Härten allerdings, die die Zwangsvollstreckung mit sich bringt, so auch der Tatsache, dass sie überhaupt durchgeführt wird, muss sich der Schuldner abfinden, erst recht, wenn er diese Härte wie hier selbst begründet. Weder wirtschaftliche Gesichtspunkte noch allgemeine soziale Erwägungen begründen nämlich die Anwendung des § 765a ZPO. Es stellt vor diesem Hintergrund daher gerade keine Härte im Sinne des § 765a ZPO dar, wenn der Schuldner nunmehr durch die Pfändung bedürftig würde und (ergänzende) Sozialhilfe zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts beim Sozialamt beantragen müsste (vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 596 ff.).
Wer spart, dokumentiert die Entbehrlichkeit
Erst recht muss der Schuldner die fraglichen Nachteile hier hinnehmen, weil das Gepfändete nicht mehr der laufenden Zahlungsperiode zugeordnet werden kann, sondern – wie vorliegend – über die dem Schuldner für diese Periode insgesamt zu belassenden laufenden Leistungen hinausgeht. Derart überschießende Beträge sind selbst dann grundsätzlich dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt, wenn sie aus zunächst geschützten Leistungen angesammelt wurden (LG Bremen JurBüro 1990, 836; LG Siegen JurBüro 1990, 786; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 850i Rn 97; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 850i Rn 28; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn 1439a); denn ein "Schonvermögen" im Sinne von § 90 SGB XII, § 115 ZPO oder § 1836c BGB kennt das Zwangsvollstreckungsrecht nicht. In seinem Rahmen geht es nämlich nicht um die Frage, von welchen Bedingungen die Gewährung staatlicher Leistungen abhängig gemacht wird, sondern wie der sachgerechte Interessenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner vorzunehmen ist. Wenn der Gesetzgeber zu Letzterem bestimmt, dass dem Schuldner regelmäßig nur Einkommen in bestimmter Höhe belassen werden soll, ist das hinzunehmen. Zwar ist es aus Gründen des Sozialstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG geboten, die Lebensgrundlage des Schuldners durch angemessene Pfändungsfreibeträge zu sichern (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1439), wegen des mit Art. 14 Abs. 1 GG gleichermaßen garantierten Rechts des Gläubigers auf effektive Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (vgl. BGH NJW 2005, 1859; BGH NJW 2004, 2096) ist den Gerichten die Gewährung darüber hinausgehenden Schutzes aber grundsätzlich verwehrt. Die Beschränkung des grundgesetzlich geschützten Befriedigungsrechts der Gläubiger ist nämlich allenfalls zulässig, soweit gewichtige Gründe dies zwingend erfordern; als Inhaber des Zwangsvollstreckungsmonopols darf der Rechtsstaat de...