Die drei Klauselerteilungsorgane
Wird eine einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO begehrt, so ist diese nach § 724 Abs. 2 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilen. Ist die Vollstreckung dagegen nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Bedingung abhängig, so ist einerseits der Bedingungseintritt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, wenn er nicht offenkundig oder von dem Schuldner nach § 730 ZPO ausdrücklich zugestanden ist, andererseits der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 12 RPflG für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners oder des Gläubigers stattfinden soll, § 727 ZPO. Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, so ist die vollstreckbare Ausfertigung nach § 797 Abs. 2 ZPO von dem Notar zu erteilen, der die Urkunde verwahrt.
Gläubiger und Vollstreckungsorgan müssen Ausnahmen kennen
In den Fällen der §§ 726, 727 ZPO wird von der Notwendigkeit einer so genannten qualifizierten Vollstreckungsklausel gesprochen. § 726 ZPO kennt dabei Fälle, in denen zwar ein vom Gläubiger zu beweisender Bedingungseintritt Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, die Prüfung jedoch nicht im Klauselverfahren stattfindet, sondern dem Organ überlassen wird. Dabei sind drei Fälle beachtlich:
Checkliste: Bedingungen
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Die Bedingung besteht darin, dass der Gläubiger eine ihm obliegende Sicherheitsleistung erbringt, §§ 726 Abs. 1, 751 Abs. 2 ZPO. Die Sicherheitsleistung muss erst zu Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Zwangsvollstreckung beginnt aber nicht mit der Klauselerteilung, sondern mit der ersten Handlung des Vollstreckungsorgans. |
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Die Zwangsvollstreckung hängt von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, § 726 Abs. 2 ZPO. Anderenfalls müsste der Gläubiger bereits vor Klauselerteilung seine Leistung erbringen, so dass die materiell-rechtliche Zug-um-Zug-Verpflichtung vollstreckungsrechtlich zu einer Vorleistungspflicht des Gläubigers umgestaltet würde. Dies wird vermieden, wenn erst das Vollstreckungsorgan bei Beginn der Zwangsvollstreckung feststellt, ob die Zug um Zug zu erbringende Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. |
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Eine Bedingung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung stellt grundsätzlich auch die Abhängigkeit vom Eintritt eines Kalendertages dar. Dieser Umstand ist jedoch eindeutig zu bestimmen, so dass es keiner Prüfung durch den Rechtspfleger im Verfahren über die qualifizierte Klausel bedarf. Vielmehr ordnet § 751 Abs. 1 ZPO an, dass dies unmittelbar vom Organ bei Beginn der Zwangsvollstreckung zu beachten ist. Eine andere Verfahrensweise ließe den Gläubiger zeitlich ins Hintertreffen geraten. |
Es gibt Alternativen zur Erinnerung
Der Gläubiger hat vorliegend gegen die Amtsverweigerung des GV den Weg der Erinnerung nach § 766 ZPO gewählt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist dieser Weg zeitaufwändiger und kostenintensiver als der Antrag auf Erteilung der von dem GV gewünschten qualifizierten Klausel. Während Rechtsanwälten beide Optionen offen stehen, können Inkassounternehmen aus eigener Vertretungsbefugnis nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ohnehin nur den einen Weg wählen, ohne einen Rechtsanwalt für die Durchführung des Änderungsverfahrens einzuschalten. Während im Verfahren auf Erteilung der qualifizierten Klausel der Schuldner mit Ausnahme von § 730 ZPO nicht angehört wird, wird er am Verfahren nach § 766 ZPO regelmäßig beteiligt. Dies kann zu Vollstreckungsnachteilen führen, so dass der Gläubiger im Einzelfall erwägen muss, den Weg des geringsten Widerstandes zu wählen. In der einen wie der anderen Alternative hat der Schuldner die dabei entstehenden Kosten nach § 788 ZPO zu tragen.