Entscheidung ist auf die Forderungspfändung zu übertragen

Die Bedeutung der Entscheidung des BGH ist nicht auf Insolvenzverfahren beschränkt. Vielmehr gelten die gleichen Grundsätze für die Forderungspfändung. Bei dem Sparguthaben handelt es sich um einen Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut, der selbstständig pfändbar ist. Nur wenn es sich bei dem gesonderten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt, kann der Schuldner hierfür Pfändungsschutz nach § 850k ZPO in Anspruch nehmen. Dabei ist zu sehen, dass der Schuldner nur über ein Pfändungsschutzkonto verfügen darf, mithin eine Addition von monatlichem Arbeitseinkommen und Sparguthaben stattfindet. Der den Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO übersteigende Betrag steht dann dem Gläubiger zu. Weder im Insolvenzverfahren noch in der Einzelzwangsvollstreckung billigt der Gesetzgeber dem Schuldner ein Schonguthaben zu.

Nachfragen sind erlaubt

Vorliegend war der Schuldner ehrlich und hat dem Treuhänder gegenüber sein Sparguthaben angegeben. Er war offensichtlich der Überzeugung, dass ein Pfändungsbeschlag nicht in Betracht kommt. Das legt es nahe, dass auch andere Schuldner in ähnlicher Weise denken. Dies gilt umso mehr, als unbestreitbar ist, dass jeder Haushalt eigentlich eine Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben benötigt, die aus dem laufenden – zumal pfändungsfreien – Arbeitseinkommen nicht zu leisten sind. Es liegt deshalb nahe, im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft den Schuldner gezielt nach solchen Sparguthaben zu befragen. Eine entsprechende Nachfrage kann dem Gerichtsvollzieher unter Bezugnahme auf die hier besprochene Entscheidung mit auf den Weg gegeben werden.

FoVo 1/2014, S. 9 - 11

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