Vier Löschungsvoraussetzungen
Nach § 882e Abs. 1 ZPO ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Eintragungsanordnung zu löschen. Bei Vorliegen der in § 882e Abs. 3 ZPO geregelten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Löschung möglich, nämlich wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Keine liegt vor!
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für § 882e Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 lag dies offensichtlich auf der Hand. Im Übrigen gilt:
▪ |
Nach § 882e Abs. 3 Ziff. 1 ist eine vorzeitige Löschung nur im Falle des Nachweises der vollständigen Befriedigung des Gläubigers möglich. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil die Parteien lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Diese steht einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin nicht gleich. |
▪ |
Eine Löschung nach § 882e Abs. 3 Ziff. 2 ZPO kann erfolgen, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. Im vorliegenden Fall war Grund der Eintragung die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grund nachträglich weggefallen wäre, bestehen im vorliegenden Fall nicht. |
Einverständnis bleibt unerheblich
Auch das Einverständnis der Gläubigerin mit der Löschung der Eintragung reicht für eine entsprechende vorzeitige Löschung nicht aus. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine individuelle Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellt. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und demnach einem öffentlichen Zweck. Danach ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis so lange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, beseitigt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt eine vorzeitige Löschung nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Zahlungsvereinbarung. Demnach war dem Fortbestand der Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs trotz des Einverständnisses der Gläubigerin mit der Löschung der Vorrang einzuräumen.
Niedriger Streitwert
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG und wurde mangels bestehender Anhaltspunkte über die Höhe der zu vollstreckenden Forderung auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.