Gleichzeitiger Auftrag lässt Gebühr entfallen

Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Dem Gerichtsvollzieher steht die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG nur einmal zu, da die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG nicht angefallen ist. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsvollzieher im selben Auftrag und damit gleichzeitig im Sinne dieser Vorschrift beauftragt worden, eine Sachpfändung nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO durchzuführen. Eine Gebühr nach Nr. 207 GvKostG ist damit nicht angefallen.

Wortlaut der Norm ist eindeutig

Nach der Auffassung des Gerichts fällt die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG grundsätzlich nicht an, wenn gleichzeitig der Antrag gestellt wird, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Nr. 2 ZPO) oder die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben (§ 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Es erscheint insofern unerheblich, ob der Gläubiger beantragt, zunächst die gütliche Erledigung herbeizuführen und im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung den Pfändungsversuch vorzunehmen. Der Wortlaut der Vorschrift zu Nr. 207 GvKostG regelt gerade einschränkend den Fall, dass zwei Aufträge, diese aber gleichzeitig, gestellt werden.

Andere Entscheidungen überzeugen nicht

Die Entscheidungen der Amtsgerichte Meißen (19.4.2013, 2 M 828/13) und Bretten (4.6.2013, M 431/13) erscheinen verfehlt, wenn der Anfall von zwei Gebühren bejaht wird, wenn die Maßnahme der versuchten gütlichen Einigung und Sachpfändung unter der Bedingung der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Maßnahme durchgeführt werden soll. Diese Auffassung findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Auch wenn vom Gläubiger die logische Reihenfolge: zunächst Versuch der gütlichen Einigung und nur im Fall der Erfolglosigkeit Sachpfändung vorgegeben wird, so liegen damit keine isolierten Anträge vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Anträge sind gleichzeitig im Sinne der Kostenvorschrift gestellt. Nur wenn der Gläubiger sich darauf beschränkt, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen, die gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, und später dann doch noch weitere Maßnahmen in Auftrag gibt, fallen mehrere Gebühren an.

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