Wille des Gesetzgebers konsequent umgesetzt

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie setzt den Willen des Gesetzgebers konsequent um, der dahin ging, die gütliche Einigung in Zusammenhang mit der Sachpfändung und der Vermögensauskunft wie nach altem Recht nicht mit einer gesonderten Gebühr zu belegen. Nur wenn die gütliche Erledigung isoliert als neues Instrument eingesetzt wird, soll der Gerichtsvollzieher nicht ohne Vergütung bleiben. Als kombinierter Antrag wird die gütliche Erledigung dagegen nicht gesondert vergütet (s.a. LG Freiburg, 5.2.2014, 3 T 137/13, FMP 14).

Rechtsmittelweg

Auch wenn der Wortlaut der Norm und die gesetzgeberische Intention eindeutig sind, zeigt sich noch immer eine zersplitterte Rechtsprechung zu den anfallenden Kosten. Soweit der Gerichtsvollzieher die Gebühr ansetzt, sollte der Gläubiger deshalb Kostenerinnerung nach § 766 ZPO einlegen und zugleich die Zulassung der sofortigen Beschwerde beantragen, weil der Wert der Sache stets unter 200 EUR liegt und deshalb die sofortige Beschwerde ohne Zulassung an § 567 Abs. 2 ZPO scheitert. Neigt auch das Beschwerdegericht der Auffassung des Gerichtsvollziehers zu, muss die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO beantragt werden. So kann dem BGH die Chance gegeben werden, die Streitfrage abschließend zu klären.

 

Hinweis

Wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle hat die Streitfrage grundsätzliche Bedeutung. Wegen der bereits vorliegenden unterschiedlichen Entscheidungen ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes (§ 567 Abs. 1 ZPO) und des Rechtsbeschwerdegerichtes (§ 574 Abs. 2 ZPO) auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

FoVo 1/2015, S. 18 - 20

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