Übergang auf Unterhaltskasse ändert Rechtscharakter nicht
Zutreffend geht das LG davon aus, dass § 850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet und ein Unterhaltsanspruch durch Überleitung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Charakter eines Unterhaltsanspruchs verliert. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten.
Kein Wegfall überjähriger Forderungen
Das LG hat ferner angenommen, dass eine Herabsetzung des dem Schuldner gewährten Pfändungsfreibetrages im Hinblick auf die länger als ein Jahr vor Beantragung des PfÜB fällig gewordenen Unterhaltsforderungen nicht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist, weil davon auszugehen sei, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe.
Unterhaltsgläubiger geht Unterhaltskasse vor!
Zu Recht geht das LG des Weiteren davon aus, dass im Anwendungsbereich des § 7 UVG die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt werden. Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Den Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der Unterhaltsvorschussleistung abgedeckten Zeitraum soll demnach in vollem Umfang Vorrang vor der Befriedigung der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts zukommen.
Aber: Vorrang muss im Vollstreckungswege geltend gemacht werden!
Unzutreffend ist dagegen die Annahme des LG, ein Verlangen des unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjährigen Unterhaltsgläubigers sei grundsätzlich zu vermuten. Dem liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugrunde. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift, die Vollstreckungskollisionen zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes lösen soll, welches für einen früheren Zeitraum eine Unterhaltsvorschussleistung erhalten hat. Ein Verlangen des Unterhaltsberechtigten liegt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift danach nicht schon dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist, Unterhalt von dem Schuldner zu fordern, und einen solchen Anspruch geltend macht. Denn insoweit besteht zwischen den Unterhaltsforderungen des unmittelbar Unterhaltsberechtigten und der auf die Unterhaltskasse übergeleiteten Unterhaltsforderung im Hinblick auf das pfändbare Vermögen des Schuldners noch keine Konkurrenzsituation. Ein Unterhaltsverlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt vielmehr einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus. Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt.
Außerdem: Verlangen und freiwillige Zahlung des SU
Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt.
Keine Darlegungs- und Beweislast der Unterhaltskasse
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden, vielmehr grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen.
Vorrang mit Erinnerung geltend machen
Die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG geschützten Interessen des vorrangigen Unterhaltsberechtigten, der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist, werden hinreichend dadurch gewahrt, dass er, wenn er den Unterhalt gegenüber dem Schuldner für einen späteren Zeitraum verlangt, in dem ihm kein Unterhaltsvorschuss gezahlt worden ist, den sich zugunsten seiner Forderung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrang bis zur Beendigung de...