Soweit der Drittschuldner die nach § 840 ZPO erforderliche Drittschuldnerauskunft nicht abgibt, kann diese nicht erzwungen werden. Der Gläubiger ist dann gehalten, unmittelbar Drittschuldnerklage zu erheben. Ergibt sich im Weiteren, dass der Schuldner dem Grunde oder der Höhe nach keinen Anspruch (mehr) gegen den Drittschuldner hat, verbleibt es meist bei einem Schaden des Gläubigers, den der Drittschuldner nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu ersetzen hat.
Fehler der Drittschuldnerauskunft
Die Schadensersatzpflicht wird allerdings nicht nur durch die nicht abgegebene Drittschuldnerauskunft ausgelöst, sondern auch dann, wenn die Auskunft sich als unrichtig, lückenhaft oder irreführend darstellt oder auch erst verspätet, etwa erst im Einziehungsprozess, abgegeben wird.
Der Umfang des Anspruchs
Erfüllt der Drittschuldner die ihm in § 840 Abs. 1 ZPO auferlegte Erklärungspflicht schuldhaft nicht, umfasst seine für diesen Fall in § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Haftung nach dem BGH (NJW 1987, 64) den Schaden des Gläubigers, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen.
Hinweis
Soweit der Drittschuldner die Drittschuldnerauskunft allerdings in einer den Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig schädigenden Weise falsch abgegeben hat, kommt unabhängig von § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ein Schadensersatzanspruch aus § 826 ZPO in Betracht, der dann auch zu weitergehenden Ansprüchen führen kann.
Die nachfolgende Checkliste gibt die nach § 249 BGB i.V.m. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgeblichen Schadenspositionen wieder.
Checkliste: Schadensersatzansprüche nach § 840 Abs. 2 S. 2
Denkbar sind folgende Schadensersatzansprüche gegen den Drittschuldner, die der Gläubiger bzw. sein Vertreter in Betracht ziehen müssen:
□ |
Vorgerichtliche Geschäftsgebühr: Gibt der Drittschuldner die Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht ab, so führt eine wiederholte anwaltliche Aufforderung hierzu nicht zu einer vergütungspflichtigen und erstattungspflichtigen Tätigkeit (BGH InVo 2006, 433). Anders verhält es sich aber mit der unmittelbaren vorgerichtlichen Aufforderung, auf die gepfändete Forderung Zahlungen zu leisten. Hierfür fällt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Auslagen an. Ein zunächst außergerichtliches Vorgehen mit Androhung der Klage stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn aufgrund des Verhaltens des Drittschuldners nicht sicher feststeht, dass er nur nach einer gerichtlichen Entscheidung leisten wird (OLG Dresden NJW-RR 2011, 924). |
□ |
Kosten des Drittschuldnerprozesses: Die Kosten des wegen der fehlenden oder unzutreffenden Drittschuldnerauskunft überflüssigerweise geführten Drittschuldnerprozesses sind ebenfalls zu ersetzen (BGH NJW-RR 2006, 1566). Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers. Die Klage darf insoweit nicht zurückgenommen werden, sondern muss auf das Interesse nach § 263 ZPO geändert werden. |
Nicht auf weitere Vollstreckungen verzichten
Bei einem Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen wegen des unzutreffenden Inhaltes der Drittschuldnerauskunft kann nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO beim Drittschuldner nicht der vermeintliche Vollstreckungserlös aus den unterlassenen Vollstreckungen verlangt werden. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Drittschuldner unter den Voraussetzungen des § 826 BGB genau deshalb so agiert, um den Gläubiger von anderen Vollstreckungsmaßnahmen abzuhalten.
Hinweis
Das bedeutet zugleich, dass der Gläubiger solange weiter vollstrecken muss und notwendigerweise darf, bis er tatsächlich befriedigt ist, auch wenn ihm eine Drittschuldnerauskunft die naheliegende Möglichkeit der Befriedigung avisiert. Die Kosten dieser zusätzlichen Vollstreckungsversuche sind vom Schuldner auch dann nach § 788 ZPO zu tragen, wenn der Drittschuldner letztlich gemäß seiner Auskunft zahlt.
FoVo 1/2016, S. 8 - 10