BGH verneint Bereicherungsanspruch
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht keinen Anspruch auf Rückzahlung der ausgekehrten Beträge. Bei den Teilzahlungen handelt es sich allerdings um Leistungen der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und S. 2 BGB. Die Klägerin hat die Zahlungen nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der Schuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die Pfändung begründeten Einziehungsrecht der Beklagten Rechnung zu tragen. Deshalb besteht ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten (BGH NJW 2002, 2871).
Rechtsgrund fehlt nur bei fehlendem Guthaben
Die Klägerin hat die Zahlungen aber nicht ohne einen Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB an die Beklagte erbracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Einziehungsrecht der Beklagten an dem Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin nicht bestanden hätte. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin auszahlt, obwohl auf dem Konto der Vollstreckungsschuldnerin kein Guthaben besteht oder sie bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss (BGH NJW 1982, 173). Entsprechendes gilt, wenn es zur Auszahlung eines Guthabens von einem Pfändungsschutzkonto kommt, obwohl dieses Guthaben nach § 850k ZPO nicht von der Pfändung erfasst war.
Hier: Es bestand ein Einziehungsrecht
Demgegenüber bestand zum Zeitpunkt der Auszahlung der Geldbeträge an die Beklagte ein dieser zustehendes Pfand- und Einziehungsrecht, so dass die Auszahlungen an sie mit Rechtsgrund erfolgten. Die Beklagte hat sämtliche – auch künftige – Forderungen der Schuldnerin, die dieser aus dem Girovertrag gegen die Klägerin zustanden, wirksam gepfän det. Da der Beklagten die Forderungen auch zur Einziehung überwiesen waren, war sie ermächtigt (§ 835 Abs. 1 ZPO), die Forderungen der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Auszahlung der Tagessalden geltend zu machen, soweit diese Ansprüche nicht dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO unterfielen.
Es bestand auch kein Pfändungsschutz
Im Streitfall bestand kein Pfändungsschutz an den ausgezahlten Beträgen mehr. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 S. 3, § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung. Vor diesem Hintergrund kann der Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto ständig ein Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrags unterhalten. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).
Keine Mehrfachübertragung eines Ansparbetrages
In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings auch vertreten, ein Ansparbetrag könne mehrfach übertragen werden, der Übertrag sei nicht temporär, sondern allein quantitativ in Höhe des Pfändungsfreibetrags beschränkt. Diese Ansicht entspricht weder dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die nur eine einmalige Übertragung des Ansparübertrags in den nächsten Monat kennt, noch dem Willen des Gesetzgebers. Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag.
Kein erweiterter Pfändungsschutz für Sozialleistungen
Die Leistung des Jobcenters, die im Juli 2014 dem P-Konto gutgeschrieben worden ist, erhöhte gemäß § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 SGB I den geschützten Sockelfreibetrag um einen Mehr- oder Aufstockungsfreibetrag in Höhe von 1.496 EUR. Die Leistung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II stellt sich als einmalige Geldleistung dar. Die Zahlung durch das Jobcenter bezog sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern sollte ausweislich des Bescheids zweckentsprechend verwendet werden. Dennoch wurde diese Gutschrift auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO zeitlich nur beschränkt geschützt, nämlich nach § 850k Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 ZPO im Zuflussmonat sowie im ersten Folgemonat. Auch für Guthaben aus Geldleistungen nach sozialrechtlichen Vorschrifte...