Die Zuständigkeiten beim PfÜB
Für die Zuständigkeit zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zwischen der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit zu unterscheiden:
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Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass eines PfÜB liegt nach § 828 Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht. |
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Innerhalb des Vollstreckungsgerichts ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig. |
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Als Vollstreckungsgericht ist das AG örtlich zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das AG, bei dem nach § 23 ZPO im besonderen Gerichtsstand des Vermögens gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person befindet sich nach § 13 ZPO an deren Wohnsitz (§ 7 BGB) und bei einer juristischen Person nach § 17 ZPO an deren Sitz. Hier setzt das Problem des Falles an. |
Die Zuständigkeit ist nach § 802 ZPO eine ausschließliche. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist allerdings nicht die Antragstellung, sondern der Beginn der Zwangsvollstreckung (Zöller/Stöber, ZPO, § 828 Rn 2). Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der ersten gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungshandlung (BGH NJW-RR 2004, 1220, Rn 16, zitiert nach juris).
Eine Stadt – mehrere Amtsgerichte
Der Fall des AG Charlottenburg kann einem in den großen Städten begegnen, in denen es mehrere Amtsgerichte gibt, wenn der im Handelsregister eingetragene Sitz nicht eindeutig dem Bezirk eines Amtsgerichtes zugewiesen ist. In diesem Fall ist nach dem Ort zu fragen, an dem sich die Verwaltung befindet. Der Gläubiger sollte dementsprechend
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den Sitz anhand eines Handelsregisterauszuges feststellen und die Zuordnung zu einem konkreten Amtsgericht prüfen und |
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hilfsweise zum Ort der Verwaltung etwas vortragen und einen Nachweis vorlegen. |
Abgabe und weitere Abgabe
Erachtet sich das angerufene Gericht für unzuständig, muss der Gläubiger die Abgabe an das für zuständig erachtete Gericht beantragen oder aber die angenommene Zuständigkeit näher begründen. Die Abgabe an das beantragte Gericht ist dann nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht bindend. Das Gericht, dem der Antrag zugeht, hat seine ausschließliche (§ 802) Zuständigkeit also auch selbstständig zu prüfen. Ist es nicht zuständig, kann auf Antrag eine weitere Abgabe erfolgen. Beantragt der Gläubiger die weitere Abgabe nicht, ist der Antrag vom unzuständigen Gericht zurückzuweisen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 828 Rn 3).
Die Folgen
Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit hat keine unmittelbaren Folgen. Der PfÜB ist lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig. Ein Risiko ist damit aber selbstverständlich verbunden, weil nicht nur der Schuldner, sondern auch ein nachpfändender Gläubiger Erinnerung einlegen könnte. Sein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem so nach § 804 ZPO zu erlangenden besseren Rang. Wird der vom unzuständigen Gericht erlassene PfÜB dann aufgehoben, wird auch der durch die Zustellung erlangte Rang, § 829 Abs. 3 ZPO, verloren. Der nachpfändende Gläubiger rückt vor.
Tipp
Ist der Gläubiger nachrangig, kann es also lohnend sein zu prüfen, ob der oder die vorrangigen PfÜB vom gleichen – zuständigen – AG erlassen wurden. Die Prüfung kann durch Einsichtnahme in die Vollstreckungsakte nach § 299 Abs. 1 ZPO erfolgen.
FoVo 1/2018, S. 15 - 17