Ein klares Ja!
Die Anfrage des Lesers kann mit einem knappen "Ja" beantwortet werden. Im Vollstreckungsantrag muss nicht nur die zu pfändende Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet werden, sondern auch die Forderung, die vollstreckt wird. Der BGH musste sich mit dieser Frage zuletzt in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2003 und 2008 auseinandersetzen.
Das hat der BGH gesagt
Er hat hier festgestellt, dass die Forderung des Gläubigers nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein muss (BGH v. 8.7.2008, VII ZB 69/07 = JurBüro 2008, 606; BGH v. 27.6.2003 – IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437) Dem genügt der Gläubiger, wenn er seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Forderungsaufstellung beifügt. Fehlt es hieran, kann das Vollstreckungsgericht eine Forderungsaufstellung anfordern (BGH v. 27.6.2003 – IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Wird diese nicht vorgelegt, kann der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen werden. Sollte er gleichwohl erlassen werden, geht jedenfalls die Pfändung selbst ins Leere.
Vorlage genügt aber nicht!
Allerdings muss diese Forderungsaufstellung dann auch dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angefügt werden. Es genügt also nicht, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsforderung nachvollziehen kann (BGH v. 8.7.2008, VII ZB 69/07 = JurBüro 2008, 606). Vielmehr ist es erforderlich, dass auch der Schuldner und der Drittschuldner in eine entsprechende Lage versetzt werden. Hierauf muss der Gläubiger in besonderer Weise achten, da anderenfalls sein Vollstreckungserfolg gefährdet wird.
Achtung auch bei mehreren Forderungen!
Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist ebenfalls zurückzuweisen (BGH v. 8.7.2008, VII ZB 39/07 = NJW 2008, 3147).
So sind Sie auf der sicheren Seite
Der Gläubiger kann diesen Anforderungen dadurch genügen, dass er die Forderungsaufstellung in seinen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses integriert.
Muster: PfÜB mit Forderungsaufstellung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... [Gläubiger] ./. ... [Schuldner]
Nach dem Urteil des LG .... vom ......, Az. ......, dessen vollstreckbare Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ....., Az. ......,] und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der/haben die Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung |
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... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... |
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vorgerichtliche Mahnkosten |
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Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten |
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... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem... |
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Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen |
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Zwischensumme |
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[Abzüglich der Zahlungen vom ... über |
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EUR] |
Zwischensumme |
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0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR |
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Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV |
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EUR |
19 % Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 RVG-VV |
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Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV |
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15,00 EUR |
Summe |
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[sodann folgt die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung]