Die Voraussetzungen
Die Rechtspflegerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen. Der Gläubiger muss ein Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 ZPO) sowie zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung haben (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 733 Rn 4 ff.). Das Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung steht dabei grundsätzlich der Partei zu, die den zu vollstreckenden Titel erstritten hat.
Das Interesse an der erneuten Erteilung
Durch die vorgelegte anwaltliche Versicherung, nicht im Besitz des Titels zu sein und dessen Verbleib nicht zu kennen, sowie durch die abschriftlich vorgelegten Teilvollstreckungsaufträge an den zuständigen Gerichtsvollzieher und letztlich auch dessen Schreiben, wonach der Titel voraussichtlich auf dem Postweg verloren gegangen sei, hat der Gläubiger den irregulären Verlust des Titels und damit auch sein besonderes Interesse an der erneuten Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung glaubhaft gemacht.
Keine entgegenstehenden Interessen
Berechtigte, entgegenstehende Interessen des Schuldners sind nicht gegeben. Durch die vorgelegten Unterlagen hat der Gläubiger dokumentiert, vor dem fraglichen Verlust des Vollstreckungstitels dem GV jeweils zwei Teilvollstreckungsaufträge über relativ geringe Teilforderungen erteilt zu haben. Soweit sich der Schuldner demgegenüber auf ein Schreiben des GV zum Beweis dafür bezieht, zuvor die Restforderung beglichen zu haben, hat der GV darin nur mitgeteilt, dass der "geltend gemachte" Anspruch beglichen worden sei. Eine vollständige Begleichung der titulierten Forderung oder eine Aushändigung des Vollstreckungstitels ist nicht nachgewiesen. Die schlichte Behauptung, die Gesamtforderung sei vollständig beglichen worden, ist angesichts des abschriftlich dokumentierten Teilvollstreckungsauftrages vom 6.12.2007 sowie der erwähnten Mitteilung des GV nicht ausreichend.
Materieller Einwand: Verweis auf § 767 ZPO
Soweit der Schuldner weiterhin geltend machen will, die Forderung insgesamt beglichen zu haben, ist er auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO verwiesen worden. Der Beschluss des LG Hagen vom 8.6.2005 (3 T 53/05) steht dem nicht entgegen, da jener Fall einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich die unstreitige Aushändigung des Schuldtitels an den Vollstreckungsschuldner, wie ihn § 757 ZPO vorschreibt, betraf und dort eine versehentliche Aushändigung des Schuldtitels ausgeschlossen werden konnte.