Leitsatz
Weitere Gelder über die Beträge in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. hinaus kann der Schuldner nicht in den Folgemonat übertragen. Hat er also bereits vollständig über den Pfändungsfreibetrag für den jeweiligen Kalendermonat verfügt, kommt eine Übertragung in den Folgemonat nicht mehr in Betracht.
Auch am letzten Tag eines Kalendermonats eingegangene Ruhestandsbezüge sind als Guthaben dem Kalendermonat des Eingangs zuzuordnen.
AG Hannover, 11.8.2010- 711 M 115785/10
1 I. Der Fall
Schuldner hat P-Konto
Der Schuldner verfügt über ein "P-Konto" nach § 850k ZPO n.F., er genießt also den automatischen Pfändungsschutz für Konten. Ihm steht also der monatliche Sockelbetrag von 985,15 EUR nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. für jeden Kalendermonat unstreitig pfandfrei zur Verfügung. Gemäß § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. besteht für den Schuldner auch die Möglichkeit, nicht verbrauchtes pfandfreies Guthaben aus einem Kalendermonat in den Folgemonat zu übertragen (vgl. Hk-ZV/Meller-Hannich, 1. Aufl., § 850k ZPO n.F. Rn 8).
2 II. Die Entscheidung
Ab wann wird das Guthaben zusammengerechnet?
Der PfÜB in diesem Verfahren wurde der Drittschuldnerin am 2.7.2010 um 9.10 Uhr zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner, dessen Konto nach Gutschrift seiner Pension ein Guthaben von 1.180,70 EUR auswies, über folgende Beträge verfügt: 300,57 EUR (Abbuchungen am 29. und 30.6.2010 gem. Kontoauszug 9 Seite 1) und 100,00 EUR (Abbuchung gem. Kontoauszug 10 Seite 1 vom 2.7.2010, 7.20 Uhr und somit vor Pfändung). Der Begriff des Guthabens für das "P-Konto" meint alle bei der Pfändung auf dem Konto befindlichen und nach der Pfändung im jeweiligen Kalendermonat eingehenden Beträge; Ausgänge vor Wirksamwerden der Pfändung, hier der 2.7.2010, 9.10 Uhr gemäß § 829 Abs. 3 ZPO, sind für das Guthaben ohne Bedeutung. Sie erhöhen also weder den pfandfreien Betrag, noch senken sie ihn. Sie werden hier nicht mit in die Berechnung einbezogen. Nur Ausgänge nach der Pfändung werden vom Pfändungsfreibetrag abgezogen (zutreffend Hk-ZV/Meller-Hannich, 1. Aufl., § 850k ZPO n.F. Rn 12).
Nicht verbrauchtes Guthaben im Freibetrag wird mitgenommen
Nach Wirksamwerden der Pfändung wies das Konto des Schuldners hier für den Kalendermonat Juli 2010 noch ein Guthaben von 780,13 EUR aus, wovon der Schuldner gemäß Kontoauszug 12 über 780,00 EUR verfügte. Am 29.7.2010 wurde dann die noch dem Kalendermonat Juli zuzuordnende Pension in Höhe von 1.318,68 EUR (vgl. insoweit auch Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1300g) dem gepfändeten Konto gutgeschrieben. Der Schuldner konnte also 205,15 EUR nach dem Kontoauszug 13 in den Monat August 2010 übertragen. Weiteres Guthaben konnte nicht übertragen werden, da insoweit über den pfändungsfreien Sockelbetrag verfügt wurde, im Kalendermonat August 2010 steht dem Schuldner dann wieder nach entsprechenden Eingängen der ungeschmälerte Pfändungsfreibetrag von 985,15 EUR zuzüglich zum Übertrag zu (vgl. Hk-ZV/Meller-Hannich § 850k ZPO n.F. Rn 14; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1300f).
Monatsanfangsproblem
Zu dem Guthaben des Kalendermonats Juli gehört auch die am 30.7.2010 auf dem Konto des Schuldners gutgeschriebene Pension für August, so dass auch deshalb nur noch das Restguthaben vom Kalendermonat Juli in den Kalendermonat August übertragen werden durfte (so Hk-ZV/Meller-Hannich, 1. Aufl., § 850k ZPO n.F. Rn 8, Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1300g).
Sofern hier nur ein Restguthaben von 205,15 EUR aus Juli in den August übertragen werden konnte, kommt insoweit eine gerichtliche Anordnung nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. nicht in Betracht. Diese Vorschrift dient nicht dazu, für abgelaufene Zahlungsperioden nachträglich den Schutz zu verlängern und/oder zu erweitern. Der Pfändungsschutz des § 850k ZPO n.F. kann nur dann in derartigen Fällen, wenn kein oder nur noch ein geringes Restguthaben aus dem Vormonat übertragen wurde, eingreifen, wenn und soweit die gesetzliche geregelte Schutzfrist des Kalendermonats gerade noch nicht abgelaufen ist. Maßgebend muss insoweit nämlich der Zeitpunkt des Beschlusses nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. sein, weil dieser konstitutiv wirkt.
Selbst wenn man den pfändungsfreien Betrag für den Kalendermonat August gemäß § 850k Abs. 4 ZPO n.F. i.V.m. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf den insoweit pfändungsfreien Betrag anheben würde, hätte dies keinen Einfluss auf die im abgelaufenen Kalendermonat Juli eingegangenen Beträge. Auch über § 765a ZPO lässt sich eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen; es ist insoweit auch nicht zutreffend, dass es andere Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover gibt. Der Schuldner ist auch im Kalendermonat August ausreichend geschützt, da ihm neben dem tenorierten Restguthaben auch der Pfändungsfreibetrag für August nach Eingang entsprechender Beträge unstreitig zur Verfügung steht. Den vorübergehenden finanziellen Engpass b...