An das Amtsgericht – Nachlassgericht – in …
In der Nachlasssache des … , geboren am … , gestorben am … , zuletzt wohnhaft in … ,
zeige ich an, dass ich … vertrete.
Mein Mandant hat gegen den Erblasser als Schuldner einen vollstreckbaren Titel des … vom … , Az. … , erwirkt und eine aktuelle Forderung in Höhe von … nebst weiteren Zinsen in Höhe von … Zur Glaubhaftmachung werden in der Anlage die Vollstreckungsunterlagen mit der Bitte um unverzügliche Rückgabe nach Einsichtnahme überreicht.
Namens und ausweislich der in beglaubigter Abschrift beigefügten Vollmacht meines Mandanten beantrage ich, folgenden
Erbschein
zu erteilen:
Erben des am … in … gestorbenen … , zuletzt wohnhaft in … , sind
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kraft Gesetzes |
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kraft der letztwilligen Verfügung vom … |
geworden:
1. Die Tochter des Erblassers, Frau … |
zu … |
2. der Sohn des Erblassers, Herr … |
zu … |
3. die Witwe des Erblassers, Frau … |
zu … |
Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:
Der Erblasser ist am … in … verstorben. Zur Glaubhaftmachung wird auf die
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in der Anlage überreichte |
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als Blatt … den Gerichtsakten beigeheftete |
Sterbeurkunde verwiesen. Ausweislich der in der Anlage beigefügten erweiterten Melderegisterauskunft des … vom … hatte der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger seinen letzten Wohnsitz in …
Der Erblasser ist von den vorbezeichneten Personen aufgrund der letztwilligen Verfügung vom … mit den im Antrag angegebenen Anteilen in gewillkürter Erbfolge beerbt worden.
Zur Glaubhaftmachung kann insoweit auf die bei den Nachlassakten befindliche letztwillige Verfügung, Bl. … GA, und das Eröffnungsprotokoll vom … , Bl. … GA, Bezug genommen werden.
Dem Antragsteller ist eine letztwillige Verfügung nicht bekannt. Auch in den Nachlassakten befindet sich eine solche nicht. Damit ist von gesetzlicher Erbfolge auszugehen. Danach ist der Kläger gemäß §§ … von den o.g. Personen beerbt worden.
Der Erblasser hatte zwei Abkömmlinge, nämlich die im Antrag bezeichnete Tochter und den dort bezeichneten Sohn. Zur Glaubhaftmachung wird auf die beglaubigte Abschrift aus dem Personenstandsbuch verwiesen. Diese erben als Abkömmlinge nach § 1924 BGB zu gleichen Teilen.
Der Erblasser war mit der bezeichneten Witwe zum Zeitpunkt des Erbfalles verheiratet. Die Eheschließung war ausweislich der zur Glaubhaftmachung beigefügten beglaubigten Abschrift aus dem Personenstandsbuch am … in … Die Witwe erbt damit neben den Abkömmlingen nach § 1931 BGB zu einem Viertel. Ein Ehevertrag ist nicht bekannt, so dass sich das Erbteil der Witwe nach §§ 1931, 1371 BGB um ein weiteres Viertel erhöht, diese mithin den Erblasser zur Hälfte beerbt.
Die Erben wurden durch den Antragsteller am … über den Erbfall informiert und zugleich zum Forderungsausgleich aufgefordert. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Die Ausschlagungsfrist ist damit zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen. Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft haben sich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschlagungsfrist nicht in den Nachlassakten befunden.
Personen, durch die die bezeichneten Erben von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen sein könnten, sind dem Antragsteller nicht bekannt. Auch ist nicht bekannt, dass über das Erbrecht ein Rechtsstreit anhängig ist.
Der Antragsteller unterzeichnet diese Antragsschrift und versichert zugleich, dass ihm nach bestem Wissen und gewissen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben entgegensteht. Zugleich bittet er, ihn gemäß § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB von der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entbinden.
Zur Glaubhaftmachung der vorstehenden Ausführungen, soweit diese nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt sind, wird auf die in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verwiesen.
Der Erbschein wird sodann zur Umschreibung des Vollstreckungstitels auf die Erben und die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen diese benötigt. Es wird deswegen gebeten, dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten eine Ausfertigung des Erbscheins zu erteilen.
Im Hinblick darauf, dass der Gläubiger auf die Befriedigung seiner Vollstreckungsforderung zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes angewiesen wird, wird um eine zeitnahe Entscheidung gebeten.
Gez. Rechtsanwalt