BGH folgt dem LG: Pfändung wie Arbeitseinkommen
Der Gläubiger erstrebt den Wegfall der im Beschluss des LG enthaltenen Maßgabe, wonach die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drittschuldnerin gemäß § 851c Abs. 1 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO gepfändet werden. Rechtsschutzziel ist die Beseitigung des Pfändungsschutzes gemäß § 851c Abs. 1 ZPO.
Voraussetzungen des § 851c ZPO seien erfüllt
Der Gläubiger wendet sich bezüglich des Pfändungsschutzes allein dagegen, dass die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht erfüllt seien. Damit hat er keinen Erfolg. Der Anwendbarkeit von § 851c Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass der Schuldner nicht Versicherungsnehmer, sondern Pfandgläubiger bezüglich eines Pfandrechts an dem Anspruch auf Erlebensfallleistungen aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Versicherungsvertrag ist. § 851c Abs. 1 ZPO stellt auf Ansprüche aus Leistungen ab, die aufgrund von Verträgen erbracht werden. Werden derartige Ansprüche verpfändet, so steht dem Pfandgläubiger, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB) eingetreten ist, ein Einziehungsrecht zu (§ 1282 Abs. 1 BGB). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Alterssicherung Selbstständiger dienende Vermögenswerte gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abzuschirmen (vgl. BT-Drucks 16/866, S. 7), ist es gerechtfertigt, § 851c Abs. 1 ZPO auch zugunsten eines Pfandgläubigers jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
Kapitalleistungsrecht muss bei Pfändung noch bestehen
Das Erfordernis gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht dem Pfändungsschutz hier nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Pfändungsschutz, dass die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH hindert es den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (BGH NJW-RR 2011, 493). Das hat der BGH auch für den konkreten Fall so gesehen, da das Kapitalwahlrecht durch Zeitablauf erloschen war und die Geltendmachung des Rückkaufswertes keine Ausübung des Wahlrechtes darstelle.
Kündigung hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Sachverhaltes
Die weiteren Ausführungen, dass der Gläubiger den Versicherungsvertrag vor Eintritt der Pfandreife wirksam gekündigt habe und berechtigt sei, den Rückkaufswert zugunsten der Insolvenzmasse einzuziehen, sind nicht geeignet, das verfolgte, auf Beseitigung des Pfändungsschutzes zielende Begehren zu stützen. Die genannten Ausführungen hätten allenfalls zur Konsequenz, dass aufgrund der Kündigung des Versicherungsvertrags ein zu pfändender Anspruch des Schuldners aus dem Pfandrecht gemäß der Verpfändungserklärung von 1992 gegen die Drittschuldnerin auf Rentenzahlung nicht existierte. Ob dies der Fall ist, ist hier unerheblich. Der Gläubiger geht entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren offenbar davon aus, dass der gepfändete Anspruch bestehen kann, etwa weil die Kündigung erst nach Eintritt der Pfandreife erfolgt sein könnte. Davon hat auch der Senat auszugehen. Denn das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht (BGH NJW 2004, 2096). Ein Fall, bei dem dies offensichtlich nicht angenommen werden kann (BGH NJW-RR 2008, 733 m.w.N.), liegt nicht vor.