An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des …
– Gläubiger –
gegen
den …
– Schuldner –
zeige ich an, dass ich den Gläubiger … vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich,
den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichts vom … , mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und einem Unterhaltsberechtigten wegen dessen laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche überwiesen wurde, gemäß § 850e Nr. 4 ZPO mit der Anordnung zu ergänzen, dass dem Schuldner als notwendiger Selbstbehalt … EUR zu belassen sind und der Gläubiger … mit seinem Pfändungsanspruch primär auf den privilegiert pfändbaren Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO verwiesen wird.
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
Das Arbeitseinkommen des Schuldners wurde durch den o.a. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten des … gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Obwohl es sich um eine Unterhaltsforderung handelt, wurde die Pfändung als gewöhnliche Pfändung ausgebracht, so dass auch eine Bestimmung des Betrags, der dem Schuldner nach § 850d ZPO zu belassen ist, nicht getroffen wurde.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom … hat der hier vertretene Gläubiger das Arbeitseinkommen wegen eines nicht bevorrechtigten titulierten Anspruchs ebenfalls gepfändet. Für diesen Fall sieht § 850e Nr. 4 ZPO vor, dass auf die Unterhaltsansprüche zunächst die Teile des Arbeitseinkommens verrechnet werden, die gemäß § 850d ZPO in erweitertem Umfang der Pfändung unterliegen (Vorrechtsbereich).
Diese Verrechnung hat auf Antrag das Vollstreckungsgericht vorzunehmen. Mit der beantragten Ergänzung des Beschlusses vom … wird dem Drittschuldner deutlich gemacht, dass dem Schuldner aufgrund der Pfändung durch den Unterhaltsgläubiger nur noch der genannte Betrag von … EUR verbleiben darf.
Sobald mithin der titulierte Unterhaltsanspruch des pfändenden Unterhaltsgläubigers den verbleibenden pfändbaren Betrag nicht mehr gänzlich beansprucht, ist der dann freie Teil des Arbeitseinkommens dem hiesigen Gläubiger zu überweisen. Dabei ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom … , der zugunsten dieses Gläubigers erlassen wurde, dass der abzuführende Betrag den aus der Tabelle zu § 850c ZPO ersichtlichen Pfändungsbetrag nicht übersteigen darf.
Der notwendige Unterhalt des Schuldners ist wie folgt zu bestimmen:
Dem Schuldner ist für seinen notwendigen Unterhalt der Regelsatz nach § 28 SGB XII zu belassen...