Es obliegt der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, ob er einen Antrag nach § 802d ZPO stellen will. Hat der Gläubiger dies in seinem Auftrag ausgeschlossen und stellt sich heraus, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist ihm das alte Vermögensverzeichnis nicht zu übersenden. Für eine gleichwohl erfolgte Übersendung kann keine Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG erhoben werden.

AG Arnsberg, 31.10.2013 – 6 T 210/13

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