Pfändungsfreigrenzen steigen stetig …
Hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, muss er grundsätzlich die zuletzt zum 1.7.2013 erhöhten Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO beachten. Zum 1.7.2015 wird es zu einer weiteren Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen kommen, weil zum 1.1.2014 erneut der steuerliche Grundfreibetrag ansteigt. Erhält er danach keine pfändbaren Beträge, weil das maßgebliche Einkommen des Schuldners die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreitet, darf die Zwangsvollstreckung nicht sofort als fruchtlos betrachtet werden. Nicht immer kommen die Pfändungsfreigrenzen nämlich tatsächlich zum Tragen.
… gelten aber nicht immer!
Für den Gläubiger gilt es, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen, die sich aufgrund der Bestimmungen über eine privilegierte Pfändung bieten. Dabei sind vor allen Dingen zwei Möglichkeiten zu nennen:
Hinweis
Dies ist auch für den Gläubiger wesentlich, der keine Unterhaltsforderung vollstreckt, sich aber in Konkurrenz zu einem Gläubiger befindet, der nach § 804 Abs. 3 ZPO vorrangig das Arbeitseinkommen gepfändet hat, ohne von seiner Privilegierung Gebrauch zu machen. Dieser "blockiert" dann die nach der Tabelle nach § 850c pfändbaren Beträge. Hier kann der nachpfändende Gläubiger den Unterhaltsgläubiger nach § 850e Abs. 4 ZPO auf den Bereich der privilegiert zu pfändenden Beträge verweisen.
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Wird die Zwangsvollstreckung aus einem Titel wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung betrieben, so kann auch hier der Gläubiger nach § 850f Abs. 2 ZPO beantragen, dass dem Schuldner lediglich der notwendige Unterhalt belassen wird, der sich auch hier nach dem individuellen Sozialhilfesatz bestimmt. |
Hinweis
In beiden Fällen wirken sich die Bestimmungen von Hartz IV auf den Umfang des Pfändungsschutzes unmittelbar aus.
Ungeachtet dieser beiden Formen der privilegierten Zwangsvollstreckung kann sich der Gläubiger auch bei Anwendung der Tabelle nach § 850c ZPO günstiger stellen, wenn er beantragt, unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen.
Für Unterhaltspfändung ist besonderer Antrag erforderlich
Die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO setzt voraus, dass der Gläubiger einen allein darauf gerichteten Antrag nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung stellt, mit dem der Pfändungsschutz des Schuldners auf den notwendigen Unterhalt beschränkt wird. Auf S. 3 und 4 des Antrages sind die zu beanspruchenden Unterhaltsleistungen im Einzelnen aufzuführen. Auf S. 5 bis 7 sind dann der Drittschuldner und die zu pfändende Forderung zu bezeichnen. Auf S. 9 berechnet dann das Vollstreckungsgericht den tatsächlich pfandfreien Betrag für den Gläubiger.
Hinweis
Der nachpfändende Gläubiger kann seinen Antrag nach § 850e Abs. 4 ZPO formfrei stellen, um den vorrangigen Unterhaltsgläubiger auf den privilegierten Pfändungsbereich zu verweisen, wenn der Unterhaltsgläubiger lediglich eine einfache Pfändung ausgebracht hat.
Privilegiert sind Unterhaltsgläubiger
Mit § 850d ZPO privilegiert der Gesetzgeber bestimmte Unterhaltsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern, indem er
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die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO für nicht anwendbar erklärt, |
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den Pfändungsschutz des Schuldners auf den notwendigen Unterhalt und die Mittel zur Erfüllung vorrangiger Unterhaltspflichten beschränkt. |
Privilegiert sind danach Gläubiger, die kraft Gesetzes als Verwandter, insbesondere als Kind, als jetziger oder früherer Ehegatte, als jetziger oder früherer Lebenspartner, als Eltern oder als Eltern nach §§ 1615l oder 1615n BGB einen titulierten Unterhaltsanspruch gegen den Gläubiger haben.
Hinweis
Damit es im Vollstreckungsverfahren keine Schwierigkeiten gibt, muss der Bevollmächtigte schon im Erkenntnisverfahren bei der Antragstellung darauf achten, dass aus der Tenorierung deutlich wird, dass es sich um einen Unhaltsanspruch handelt (BGH NJW 2013, 239; BGH NJW 2005, 1663). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Titel ohne Gründe geschaffen wird, d.h. beim Anerkenntnis oder Versäumnisurteil, beim Prozess- oder Anwaltsvergleich oder auch bei der vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich hingegen nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat...