Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) nach § 185 Nr. 1 ZPO erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Welche Anforderungen an den Nachweis des unbekannten Aufenthaltsortes zu stellen sind, wird in der Praxis sehr unterschiedlich beantwortet.
Schuldner verletzt Meldeobliegenheiten
Einerseits darf der Gläubiger nicht gehindert werden, seinen titulierten Anspruch durchzusetzen, was Inhalt des Justizgewährungsanspruches ist, wie er sich in Art 19 Abs. 4 und 14 GG ausdrückt. Zum anderen müssen die Verfahrensrechte des Schuldners gewahrt sein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Schuldner durch den Verstoß gegen seine Meldeobliegenheiten die seine Rechte beeinträchtigende Situation herbeigeführt hat und die Rechtmäßigkeit des verfolgten Anspruchs bereits gerichtlich festgestellt ist.
BGH sieht geringe Anforderungen an den Nachweis
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch des Antragstellers mit den Belangen des Zustellungsadressaten sind im Fall der Forderungspfändung nach dem BGH in der Regel an den Nachweis des unbekannten Aufenthalts des Schuldners, der die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn entbehrlich macht (§ 829 Abs. 2 S. 2, § 835 Abs. 3 S. 1 ZPO), wegen dessen wesentlich geringeren Schutzbedürfnisses weniger strenge Anforderungen zu stellen als für öffentliche Zustellungen an den Beklagten im Erkenntnisverfahren. Insoweit ist zu sehen, dass der Schuldner nach § 834 ZPO beim Erlass des PfÜB nicht angehört wird und dessen Zustellung an ihn nicht konstitutiv ist.
LG Leipzig geht noch einen Schritt weiter
Das LG Leipzig überträgt diese Rechtsprechung insgesamt auf die öffentliche Zustellung in der Zwangsvollstreckung und geht damit weiter als der BGH. Dabei übersieht es, dass der Schuldner bei der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 730 ZPO angehört werden kann und die Nachweisurkunden dem Schuldner nach § 750 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zuzustellen sind, ohne dass die Ausnahme der öffentlichen Zustellung hier in vergleichbarer Weise wie in § 829 Abs. 2 ZPO normiert wird. Gleichwohl überzeugt die Entscheidung im Ergebnis, weil dem Schuldner der nachträgliche Rechtsschutz verbleibt, wenn er Kenntnis von der erteilten Klausel erhält.
FoVo 12/2015, S. 228 - 229