LG gesteht Kosten zu
Die Klage ist über einen Betrag in Höhe von 70,20 EUR begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu.
PfÜB und Zahlungsaufforderung unterscheiden
Der Anspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO entfällt nicht deshalb, weil die Klägervertreter bereits mit der Beantragung des PfÜB gegen die Beklagte mandatiert waren. Denn die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und die streitgegenständliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung stellen unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten nach dem RVG dar. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beantragung eines PfÜB kann nicht so ausgelegt werden, dass damit automatisch auch die außergerichtliche Beitreibung der gepfändeten Forderungen beauftragt wäre. Selbst wenn man den Auftrag dergestalt auslegen würde, änderte sich hierdurch nichts an der gebührenrechtlichen Trennung der Angelegenheiten.
Kausalität muss belegt sein
Die Klägerin kann die entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten vorliegend nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ersetzt verlangen, da diese kausal durch den auf der Nichterfüllung der der Beklagten nach § 840 Abs. 1 ZPO obliegenden Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung beruhenden Entschluss, die gepfändete Forderung außergerichtlich geltend zu machen, verursacht wurde (BGHZ 98, 291).
Der BGH hat entschieden, dass Anwaltskosten für eine nochmalige Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung und weitere vorprozessuale Aufforderungsschreiben nicht zu erstatten sind (BGH NJW-RR 2006, 1566; BGH NJW 2010, 1674). Dies wird damit begründet, dass der Pfändungsgläubiger, unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen kann. Der Pfändungsgläubiger kann den Drittschuldner daher unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen, ohne weitere Schritte zu unternehmen, um den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO – worauf nach ständiger Rechtsprechung (BGH a.a.O.) auch kein Anspruch des Pfändungsgläubigers besteht – zu veranlassen.
Streitfrage …
Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die Ansicht des OLG Dresden (NJW-RR 2011, 924), nach der sich die Ursächlichkeit der verspäteten Abgabe einer Drittschuldnererklärung für die Entstehung der Kosten einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung (die den nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden darstellen) bereits daraus ergibt, dass eine Veranlassung zur außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht bestehen würde, wenn sich der Drittschuldner rechtzeitig über eine bestehende Leistungsbereitschaft erklärt hätte.
Nichtabgabe allein genügt nicht für Kausalität
Denn auch in dem Fall, in dem der Drittschuldner seine Leistungsbereitschaft positiv (und rechtzeitig) erklärt, muss er in der Folge vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden. Würde der Pfandgläubiger seinen Leistungsanspruch bei ausdrücklicher Erklärung der Leistungsbereitschaft durch den Drittgläubiger nämlich ohne außergerichtliche Zahlungsaufforderung sogleich gerichtlich geltend machen, setzte er sich prozessual dem Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses aus. Eine Veranlassung, den Drittschuldner zunächst außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern, besteht also auch in dieser Konstellation. Die Kausalität des Unterbleibens der Drittschuldnererklärung für die Vornahme der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung entfällt jedoch damit. Denn Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst (vgl. nur Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, vor § 249 Rn 64 m.w.N.).
Hilfsüberlegung des LG
Dieses Ergebnis erschließt sich auch vor dem Hintergrund folgender Überlegungen: Ein Anspruch auf die Tragung der Kosten der Vornahme der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt besteht in der Konstellation, in der sich der Drittschuldner rechtzeitig erklärt hat, lediglich nach den allgemeinen Regeln, normalerweise also nur unter Verzugsgesichtspunkten. Wenn nun aber nach der zitierten Rechtsprechung des BGH der Gläubiger im Fall einer unterbliebenen bzw. verspäteten Drittschuldnererklärung von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen darf, also durch den sich nicht bzw. verspätet erklärenden Drittschuldner konkludent ein entsprechender Schein gesetzt ist, kann insofern nichts anderes gelten als im Fall einer ausdrücklichen Erklärung des Drittschuldners.
Enger Kausalitätsbegriff …
Eine solche Kausalität besteht aber nur dann, wenn die Forderung gegen den Drittschuldner von Beginn an nicht beitreibbar war, dies aber erst nach einer vom Drittschuldner verspätet abgegebenen Erklärung feststeht. Denn nur in diesem Fall sind die Rechtsverfolgungskosten zur Geltendmachung der Forderung unnütz aufgewandt worden. War die Forderung gegen den Drittsch...