Subunternehmer als Werkunternehmer
Im Rahmen der arbeitsteiligen Wirtschaft führt der Auftragnehmer eines Werkvertrags häufig nicht alle Leistungen persönlich aus, sondern beauftragt Subunternehmer. Er fungiert dann als Generalunternehmer. Dies ist in der aktuellen Situation insbesondere das Modell von Bauträgern, die über keine eigenen Baufachkräfte verfügen, sondern sich diese "einkaufen". Aufgrund des hohen Kostendrucks und der nicht immer pünktlich erfolgenden Zahlungen sind die Subunternehmer häufig in der Gruppe der Schuldner zu finden.
Gläubiger im Vorteil
Für den Gläubiger ergibt sich in dieser Konstellation ein Vorteil in der Zwangsvollstreckung. Während nämlich der Hauptunternehmer für den Bauherrn regelmäßig nur einmal tätig wird, so dass eine Pfändung vielfach zu spät kommt, nämlich erst nach der Auszahlung des Werklohns erfolgt, wird der Subunternehmer wiederholt für den Hauptunternehmer tätig, so dass auch künftige Forderungen zum Vollstreckungserfolg führen können.
Hinweis
Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Hauptunternehmer gerade wegen der Pfändung dem Subunternehmer "droht", ihn nicht mehr zu beauftragen. Das muss von der Pfändung nicht abhalten, sondern ist regelmäßig ein Antriebsmoment für den Subunternehmer als Schuldner, mit dem Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten in Kontakt zu treten und eine gütliche Einigung zu suchen. Er verspürt insoweit den Vollstreckungsdruck. Vor diesem Hintergrund kann schon die Ankündigung der Pfändung Wunder wirken.
Bestimmtheit des Vollstreckungsantrags sicherstellen
Die Formalien des verbindlichen Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung – ZVFV – weisen mit Ausnahme der Bezeichnung der zu pfändenden Forderung keine Besonderheiten auf. Die zu pfändende Forderung muss allerdings so bestimmt bezeichnet sein, dass sie von anderen Forderungen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 496 m.w.N.). Allgemein gehaltene Bezeichnungen sind deshalb zu vermeiden. Sie können im Einzelfall unzureichend sein. Insoweit muss immer auch die konkret ausgeführte Arbeit, das Gewerk, bezeichnet werden. Je genauer dies gelingt, desto besser.
Hinweis
Eine unzureichende Bezeichnung der zu pfändenden Forderung führt mangels Bestimmtheit zur Unwirksamkeit der Pfändung. Der Gläubiger geht dann leer aus und verliert ggf. seinen Rang an einen nachpfändenden Gläubiger, weil eine "nachgeschobene Pfändung" erst mit Zustellung des neuen bzw. weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam wird.
Soweit für vergangene oder laufende Bauleistungen noch Restwerklohnansprüche, ggf. auch aus Gewährleistungseinbehalten, zu vermuten sind, schadet es jedenfalls nicht, die jeweiligen Baustellen möglichst konkret zu bezeichnen. Beachtet werden muss, dass bei einem Subunternehmer nicht der Bauherr, sondern der Generalunternehmer als Drittschuldner heranzuziehen ist.
Die FoVo-Musterformulierung
Besicherte Forderungen
Hat der Subunternehmer seine Forderung mit einer Bauhandwerksicherungshypothek nach § 648 BGB sichern lassen – was die Ausnahme ist und voraussetzt, dass der Bauträger und Generalunternehmer (noch) Eigentümer des bebauten Grundstücks ist –, so bedarf der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss neben der Zustellung an den Drittschuldner nach § 830 Abs. 1 S. 3 ZPO auch noch der Eintragung der Pfändung. Mit dem Pfändungsbeschluss liegt eine der Form des § 29 GBO entsprechende Urkunde vor.
Muster: Eintragung einer Pfändung ins Grundbuch
An das Amtsgericht
– Grundbuchamt – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
wird im Namen und ausweislich der beigefügten Originalvollmacht in Vollmacht des Gläubigers beantragt, die aus dem beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ersichtliche Pfändung einschließlich der Vollstreckungs- und Zustellkosten sowie der Eintragungskosten in das Grundbuch … Blatt … , Flurstück Nr. … , einzutragen.
Auf dem im Grundbuch … Blatt … , Flurstück Nr. … , eingetragenen Grundstück lastet in Abt. III lfd. Nr. … für den Schuldner eine Sicherungshypothek ohne Brief zur Absicherung einer … -Forderung in Höhe von … nebst Zinsen von … %.
Die zugrunde liegende und gesicherte Forderung wurde mit dem als Anlage beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Nach § 830 Abs. 1 S. 3 ZPO ist die Pfändung im Grundbuch einzutragen. Darum wird ersucht.
Die Kosten hat der Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen.
Der Pfändungsschutz
Bei den Werklohnansprüchen handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, sondern um sonstige nicht regelmäßig wiederkehrende Einkünfte. Der Pfändungsschutz richtet sich deshalb nicht nach § 850c ZPO, sondern nach § 850i ZPO.
Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Vollstreckungsgericht dem Schuldner während eines angemessen...