Die gesetzlichen Grundlagen nach dem AG …

Dem Schuldner ist der Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den der übrigen Unterhaltsberechtigten ausreicht (Zöller-Stöber, 28. Aufl., § 850i Rn 2). Es ist ihm jedoch nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeitslohn bestände.

… und dessen Berechnung

Der unpfändbare Betrag ergibt sich durch folgende Berechnung: Bei vier unterhaltsberechtigten Personen sind bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.433,77 EUR gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO 55,29 EUR pfändbar. Demnach verbleibt ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 2.378,48 EUR. Der Schuldner erhält Arbeitslosengeld I, welches nicht auf die Abfindung anzurechnen ist, in Höhe von 1.761,90 EUR für den Zeitraum vom 18.3.2016 bis zum 16.3.2017. Verglichen mit dem Nettoarbeitseinkommen ergibt sich monatlich eine Differenz in Höhe von 616,58 EUR. Jährlich ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 7.398,96 EUR. Es ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt, da dem Schuldner auch aufgrund seiner Erkrankung nicht weniger Zeit als ein Jahr zuzumuten ist, um eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Die Gläubiger wehren sich teilweise

Die Gläubiger sind angehört worden. Ein Gläubiger hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da der Schuldner Arbeitslosengeld I beziehe und somit nicht auf die Verwendung der Abfindungszahlungen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts angewiesen sei.

Das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.761,90 EUR reicht jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflichten für die drei Kinder sowie die Ehefrau, die im Haushalt des Schuldners leben, aus. Der Schuldnervertreter hat hierzu einen Gesamtbedarf für den Haushalt des Schuldners in Höhe von 2.775,26 EUR angegeben und nachgewiesen. Überwiegende Belange der Gläubiger stehen dieser Anordnung nicht entgegen. Es war daher wie geschehen zu entscheiden.

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