Gläubiger mit Geduld

Der Gläubiger hat sich als sehr geduldig erwiesen, bis er die Klage auf Zahlung des pfändbaren Arbeitseinkommens gegen den Drittschuldner erhoben hat. Mehr als vier Monate hat er gewartet. Die Entscheidung des LAG zeigt, dass es dieser Geduld nicht bedurft hätte. Die Abgabe der Drittschuldnererklärung ist mit zwei Wochen ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fristgebunden. Der BGH (NJW-RR 2006, 1566) hat schon lange entschieden, dass die unterlassene Abgabe der Drittschuldnererklärung die Zahlungsklage rechtfertigt.

 

Hinweis

Der Gläubiger muss dabei einen pfändbaren Teil des Arbeitslohns einklagen, der nach den ihm vorliegenden Informationen nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.

Einzig vor dem Hintergrund des Verschuldens kann es sinnvoll sein, den Drittschuldner noch einmal zur Abgabe der Erklärung aufzufordern. So ist sichergestellt, dass die ursprüngliche Aufforderung nicht ohne sein Verschulden untergegangen ist. Danach soll der Rechtsdienstleister tun, was er am besten kann: begründete Forderungen durchsetzen.

 

Hinweis

Der BGH (NJW-RR 2006, 1566) hat allerdings bereits entscheiden, dass für diese zusätzliche Aufforderung keine Vergütung entsteht. Anders verhält es sich, wenn der Drittschuldner unmittelbar zur Zahlung aufgefordert wird.

Sachliche Zuständigkeit für die Drittschuldnerklage

Der Anspruch ist vor dem Gericht zu verfolgen, das auch der Schuldner zur Anspruchsverfolgung anrufen müsste. Da es um die Geltendmachung von pfändbarem Arbeitslohn geht, ist nach § 2 Abs. 1 ArbGG also das Arbeitsgericht zur Entscheidung berufen. Das muss der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt beachten.

FoVo 12/2017, S. 231 - 234

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