AG sieht keine Grundlage für erhöhten Pfändungsfreibetrag

Der Pfändungsschutz gem. §§ 850k, 850 ff. ZPO ist nicht anwendbar. Die Voraussetzung der Schutzvorschriften ist nicht erfüllt. Bei Steuerrückerstattungen handelt es sich um voll der Pfändung unterliegende Beträge, die grundsätzlich nicht zu schützen sind. Dass diese eigentlich der Ehefrau und nicht dem Schuldner zustehen, ist bei den genannten Schutzvorschriften ohne Belang. Alle auf dem Konto eingehenden Beträge sind grundsätzlich gleichartig und unterliegen den genannten Schutzvorschriften – oder eben auch nicht.

Gericht prüft Antrag nach § 765a ZPO

Möglich wäre das Vorliegen einer unbilligen Härte gem. § 765a ZPO, da der Betrag der Ehefrau, die weder Konto-(Mit-)Inhaberin noch Mitschuldnerin ist, zusteht. Die Anwendung dieser Schutzvorschrift unterliegt jedoch sehr strengen Anforderungen und Grenzen; grundsätzlich kann der Schuldner sich nicht auf Belange Dritter berufen (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 765a Rn 6). Eine Ausnahme würde gelten, wenn es sich um unpfändbares Arbeitseinkommen der Ehefrau, die gleichzeitig Mitschuldnerin der Forderung ist, handelt. Hier lässt der BGH ausnahmsweise den Vollstreckungsschutz zu (vgl. BGH VII ZB 32/07, MDR 2008, 823). Da jedoch notwendige Voraussetzungen nicht gegeben sind, greift der Vollstreckungsschutz hier nicht.

Gericht verweist auf die Drittwiderspruchsklage

Da die Vorschriften den Vollstreckungsschutz im vorliegenden Fall nicht zulassen, war der Antrag auf Freigabe der Beträge zurückzuweisen. Die Ehefrau ist auf die Geltendmachung ihrer Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu verweisen.

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