Vorrang der Bankbescheinigung

Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Schuldner bezieht lediglich Einkünfte unterhalb des Sockel- bzw. Aufstockungsbetrages nach § 850k Abs. 2 ZPO, der auf entsprechende Nachweise hin bereits von Gesetzes wegen von der kontoführenden Bank einzuräumen ist. Gemäß § 850k Abs. 5 S. 4 ZPO kommt eine gerichtliche Festsetzung nur in den Fällen in Betracht, in denen diese Nachweise gemäß § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO nicht geführt werden können.

Der Drittschuldner ist gefordert

Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Nachweise über den erhöhen Sockelbetrag können bereits mit den bei Gericht eingereichten Anlagen (Kontoauszüge, Lohnabrechnung/en, Sozialhilfebescheid/e etc.) erbracht werden. Der Drittschuldner hat insoweit seiner Prüfungs- und Sorgfaltspflicht nachzukommen und ohne eine weitere gerichtliche Entscheidung den Sockel- bzw. Aufstockungsbetrag von derzeit 2.035,97 EUR zu berücksichtigen.

Die in § 850k Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten unpfändbaren Geldleistungen (z.B. Kindergeld) bleiben von dieser Entscheidung unberührt und sind ebenfalls freibetragsbestimmend zu berücksichtigen.

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