Leitsatz
Den Umstand, dass der Schuldner für den Lebensunterhalt gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen sorgt, kann er durch eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO geltend machen. Solange dies nicht zumindest erfolglos versucht wurde, fehlt es für eine gerichtliche Entscheidung am Rechtsschutzbedürfnis.
AG Wiesbaden, Beschl. v. 13.9.2018 – 65 M 7317-18
1 I. Der Fall
Schuldner beantragt trotz P-Konto Kontopfändungsschutz
Durch Pfändungs-und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts wurde der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens beim Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto des Schuldners wird nach dessen Angaben als Pfändungskonto geführt. Es wurde vorgetragen, mit diesem und keinem weiteren Einkommen werde der Lebensunterhalt für den Schuldner selbst sowie für drei weitere Personen bestritten.
2 II. Die Entscheidung
Vorrang der Bankbescheinigung
Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Schuldner bezieht lediglich Einkünfte unterhalb des Sockel- bzw. Aufstockungsbetrages nach § 850k Abs. 2 ZPO, der auf entsprechende Nachweise hin bereits von Gesetzes wegen von der kontoführenden Bank einzuräumen ist. Gemäß § 850k Abs. 5 S. 4 ZPO kommt eine gerichtliche Festsetzung nur in den Fällen in Betracht, in denen diese Nachweise gemäß § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO nicht geführt werden können.
Der Drittschuldner ist gefordert
Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Nachweise über den erhöhen Sockelbetrag können bereits mit den bei Gericht eingereichten Anlagen (Kontoauszüge, Lohnabrechnung/en, Sozialhilfebescheid/e etc.) erbracht werden. Der Drittschuldner hat insoweit seiner Prüfungs- und Sorgfaltspflicht nachzukommen und ohne eine weitere gerichtliche Entscheidung den Sockel- bzw. Aufstockungsbetrag von derzeit 2.035,97 EUR zu berücksichtigen.
Die in § 850k Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten unpfändbaren Geldleistungen (z.B. Kindergeld) bleiben von dieser Entscheidung unberührt und sind ebenfalls freibetragsbestimmend zu berücksichtigen.
3 Der Praxistipp
Bankbescheinigung ist herauszugeben
Die gerichtliche Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages hätte für den Gläubiger prinzipiell den Vorteil, dass er dazu angehört wird und die maßgeblichen Informationen zur wirtschaftlichen Situation des Schuldners erhält. Der Gesetzgeber wollte aber gerade die Gerichte entlasten und hat deshalb die Möglichkeit eingeführt, über eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO den Unterhalt weiterer Personen geltend zu machen.
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann nach der Auffassung des BGH (FoVo 2013, 132) verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.
FoVo 12/2018, S. 234 - 235