Vollstreckungsauftrag zur Vermögensauskunft

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung. Sie erteilte dem GV formgerecht nach der GVFV einen Vollstreckungsauftrag u.a. zur Abnahme der Vermögensauskunft und für den Fall, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts war, zur Ermittlung seines gegenwärtigen Aufenthalts nach § 755 ZPO. Da der Schuldner unter der dem GV von der Gläubigerin angegebenen Anschrift zwar weiterhin gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft war, hob der GV den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf und reichte die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurück.

Fortsetzung des alten oder Erteilung eines neuen Auftrages

Die Gläubigerin teilte nachfolgend dem GV die neue Anschrift des Schuldners mit und bat unter erneuter vollständiger Übersendung des ursprünglichen Auftrags um Fortsetzung der Vollstreckung. Der GV wies diesen nach seiner Auffassung neuen Vollstreckungsauftrag mit der Begründung zurück, dass der Pflichtvordruck hätte verwendet werden müssen.

Rechtsmittel ohne Erfolg

AG und LG sind auf die Rechtsmittel der Gläubigerin dem GV gefolgt, was diese aber nicht hinnehmen möchte. Das LG war der Auffassung, dass mit der Rücksendung der Unterlagen durch den GV auch der Auftrag erledigt sei. Der neue Antrag sei dann formunwirksam gewesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin nun mit der Rechtsbeschwerde.

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