Kein Versuch der gütlichen Erledigung
Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Ein Versuch einer gütlichen Einigung wurde im konkreten Fall nicht unternommen. Für den Ansatz der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst der hierauf entfallenden Auslagenpauschale fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Versuches der gütlichen Einigung "unbekannt verzogen" ist und ihn deshalb das Ansinnen objektiv nicht erreichen kann.
Auftrag zum Versuch der gütlichen Erledigung ist erteilt
Nach der vorliegenden Vollstreckungsakte wurde ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO ein solcher auf eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO gestellt. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn die gütliche Erledigung – wie hier – nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Insoweit kam allein der Ansatz der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Betracht.
Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 208 KV GvKostG liegen nicht vor
Dieser setzt einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraus, der sich vorliegend nicht feststellen lässt. Schon nach dem eigenen Vortrag der OGV ist es zu einem Versuch nicht gekommen. Aus der beigezogenen DR-Akte ergibt sich ein solcher Versuch nicht. Wie sich aus dem Rückleitungsschreiben ergibt, hat sich die OGV vor Ort begeben, "um mit der Schuldnerin eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen". Da die Schuldnerin aber nicht vor Ort war, konnte genau dieser Versuch nicht unternommen werden. Eine Nichterledigungsgebühr scheidet aus, weil Nr. 604 KV GvKostG nicht auf Nrn. 208, 207 KV GvKostG verweist (vgl. OLG Hamm, 19.3.2019 – 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382)
Vor-Ort-Tätigkeit für gütliche Erledigung nicht erforderlich
Dass die OGV sich vor Ort begeben hat, geschah nicht primär zum Zwecke der gütlichen Erledigung – dazu ergibt sich aus der DR-Akte nichts, insbesondere keine diesbezügliche Abwägung zur persönlichen Zustellung –, sondern um die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Das Primat der Zustellung der nach § 802f ZPO erforderlichen Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ergibt sich aus dem Gebührenansatz der Nrn. 600 und 711 KV GvKostG, die sich auf die Zustellung beziehen. Es wäre auch nicht erklärlich und ggf. nach § 7 GvKostG zu betrachten, wenn der GV sich nur wegen der – nicht isoliert beauftragten – gütlichen Erledigung vor Ort begibt, um dann erst in einem zweiten Schritt die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die – ohne Rückgriff auf die DR-Akte erfolgte – Mitteilung, es habe kein Zustellungsversuch stattgefunden, erkennbar unrichtig. Die DR-Akte ist zur Vorbereitung oder Durchführung eines Versuches der gütlichen Einigung völlig unergiebig. Hier ist zu einem solchen Versuch oder wie auch immer gearteten Vorbereitungshandlungen nichts dokumentiert.
Versuch scheitert auch an der objektiven Unerreichbarkeit
Ungeachtet dessen liegt ein Versuch einer gütlichen Einigung aber auch nicht vor, wenn der Schuldner objektiv für einen solchen Versuch nicht erreichbar ist. Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (OLG Hamm, 19.3.2019 – 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382; OLG Düsseldorf, 18.7.2019 – 10 W 47/19, Rn 4, zitiert nach juris; Kessel, in: Schneider u.a., Nomos Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GNotKG Nr. 207 Rn 16; vgl. ebenso Winterstein, in: GvKostG, 26. EL 2017, Teil 2 KV 207, 208 S. 6 Nr. 2a zu der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG). Der von der Staatskasse zitierten – vereinzelt gebliebenen und nicht aus der gesetzlichen Systematik begründeten – Entscheidung des OLG Braunschweig (30.10.2018 – 2 W 85/18, Rn 7, zitiert nach juris) folgt der Senat mit dem OLG Hamm (a.a.O.) und dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) ausdrücklich nicht.
Das Erfordernis eines tauglichen Versuches ergibt sich schon aus dem Zweck von § 802b ZPO, durch eine gütliche Erledigung die weitere Vollstreckung und damit intensivere Eingriffe in den Rechtskreis des Schuldners zu vermeiden. Dieses Ziel lässt sich nicht erreichen, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. Insoweit sind reine Vorbereitungshandlungen nicht zu vergüten (vgl. hierzu ergänzend auch LG Wuppertal, 20.2.2019 – 16 T 237/18), weil sie noch nicht geeignet sind, den Schuldner in die Lage zu versetzen, den Versuch des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung zum Erfolg – der Annahme – zu führen. Der Versuch der gütlichen Erledigung muss also im Angebot einer solchen Erledigung bestehen, was den Zugang der Mitteilung erfordert.
Gesetzesbegründung legt kein anderes Ergebnis nahe
Unbehelflich ist das Argument der Staatskasse, der Gesetzgeber habe jeden Aufwand des Gerichtsvollziehers pauschaliert vergüten wollen. Zunächst ist im konkreten Einzelfall überhaupt kein Aufwand feststellbar. Sodann gibt die Textstelle (BT-Drucks 18/9698, S. 25) für die Auffassung des Vertreters der Staatskasse nichts her. Dort ist gerade ...