Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag

Die Gläubigerin schloss 2013 mit der Schuldnerin einen Vertrag über winterdienstliche Gehwegreinigungen. Nachdem die Schuldnerin trotz Rechnungslegung und anschließenden Mahnungen jeweils unter Fristsetzung die vereinbarte Vergütung nicht bezahlte, beauftragte die Klägerin einen Inkassodienstleister. Nach Zahlungsaufforderung durch diesen beglich die Beklagte die Hauptforderung, verweigerte jedoch die Zahlung hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens.

Isolierte Klage auf Ersatz der verweigerten Inkassokosten

Die Gläubigerin reichte daraufhin Klage ein, mit der sie die Inkassokosten in Höhe von 147,56 EUR nebst weiterem Verzugsschaden geltend machte. Bereits mit Zustellung der Klage wies das AG darauf hin, dass Inkassokosten nicht, auch nicht in Höhe einer Anwaltsgebühr, erstattungsfähig seien. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten durch die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG (verweisend auf: BVerfG v. 7.9.2011 – 1 BvR 1012/11) anerkannt sei.

Das AG beharrt auf der mangelnden Erstattungsfähigkeit

Das AG blieb dabei, dass die Inkassokosten der Gläubigerin in keiner Höhe auf der allein in Betracht zu ziehenden Grundlage der §§ 280, 286, 249 BGB zustünden. Ein Befangenheitsgesuch der Gläubigerin blieb erfolglos. Die Klage wurde hinsichtlich der Inkassokosten – trotz Säumnis der Schuldnerin – dann zurückgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Da die Rechtsprechung uneinheitlich sei, müsse die Berufung nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit zugelassen werden.

Erfolglos den Rechtsweg erschöpft

Nach der erfolglosen Gehörsrüge nach § 321a ZPO hat die Gläubigerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich die Nichtanwendung von § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze und Kriterien als objektive Willkür darstelle, da die Zulassung der Berufung zwingend erforderlich gewesen sei.

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