Schuldner will Räumung verhindern
Der Schuldner hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28.9.2020 (92 C 81/20) in die von ihm innegehaltene Wohnung T-Straße, X, gemäß § 765a ZPO beantragt. Die Räumung ist für den 14.1.2021 vorgesehen. Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da eine unbillige Härte weder vorgetragen noch ersichtlich sei.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten. Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Allein die Einlegung eines Einspruchs genügt nicht
Der Schuldner trägt insoweit lediglich vor, dass er gegen das Versäumnisurteil vom 28.9.2020 Einspruch eingelegt habe und die mündliche Verhandlung insoweit erst am 1.2.2021 stattfinde. Nach seiner Ansicht könne vor der Entscheidung über den Einspruch nicht gegen ihn vollstreckt werden.
Das Versäumnisurteil vom 28.9.2020 ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 708 ZPO, d.h. dass eine Vollstreckung bereits vor Rechtskraft zulässig ist. In dem Versäumnisurteil wurde dem Schuldner für die Wohnung eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2020 gewährt.
Keine unbillige Härte
Gründe, aus denen sich eine unbillige Härte der Vollstreckung ergeben würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Die Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die Vollstreckung unter voller Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner zu einer Härte führen würde, die das Maß der bei der Vollstreckung gewöhnlich hinzunehmenden Nachteile derart übersteigt, dass sie mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar wäre. Die Vollstreckung müsste mithin zu einem gänzlich untragbaren Ergebnis, zu Nachteilen für den Schuldner führen, die schlechthin dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Erfolglose Alternative: einstweilige Einstellung der ZV
Da der Antrag vom 20.12.2020 auch als Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO ausgelegt werden konnte, wurde die Akte dem zuständigen Richter in dem Verfahren 92 C 81/20 zur Entscheidung vorgelegt. Der Antrag wurde insoweit durch den Richter am 6.1.2021 mangels Erfolgsaussicht des Einspruchs zurückgewiesen.
Erfolglose Alternative: Verlängerung der Räumungsfrist
Ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist wäre verspätet, er hätte gemäß § 721 Abs. 3 ZPO spätestens bis zum 15.11.2020 gestellt werden müssen.
Die von dem Schuldner vorgebrachten Einwendungen sind insoweit lediglich verfahrensrechtlicher Art, die jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht greifen.