OLG hält die sofortige Beschwerde für unzulässig
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG ist als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde ist verfristet, worauf der erkennende Einzelrichter den Schuldner bereits hingewiesen hatte.
Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde endete gem. § 569 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des 20.4.2022. Die per Telefax und einfachen Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren. Bis zum Ablauf des 20.4.2022 ist ein Rechtsmittel als elektronisches Dokument nicht übermittelt worden. Die am 19.4.2022 per Telefax und sodann im Original am 21.4.2022 eingegangene sofortige Beschwerde wahrte die Form des § 130d S. 1 ZPO nicht.
Einreichung als elektronisches Dokument ist Zulässigkeitsvoraussetzung
Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar und ist nach dem Willen des Gesetzgebers von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (vgl. KG v. 25.2.2022 – 6 U 218/21; BT-Drucks 17/12634, S. 27; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 130d Rn 1; für die Parallelnorm des § 32d S. 2 StPO so auch BGH, v. 24.5.2022 – 2 StR 110/22; für die Parallelnorm des § 55d VwGO ebenso VG Berlin v. 5.5.2022 – VG 12 L 25/22).
Keine Begrenzung auf Verfahren mit Anwaltszwang
Der von dem Schuldner erhobene Einwand, auf Zwangsvollstreckungsverfahren sei "die Verpflichtung der Parteien, nur über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu korrespondieren, nicht anwendbar", weil Zwangsvollstreckungssachen nicht dem Anwaltszwang unterlägen, ist nicht stichhaltig. § 130d S. 1 ZPO gilt grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (vgl. etwa OLG Hamm v. 4.4.2022 – I-8 U 23/22; BT-Drucks 17/12634, S. 28). Das Gesetz unterscheidet insofern gerade nicht zwischen denjenigen Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, einerseits und anderen Verfahren andererseits. Daher ist § 130d S. 1 ZPO auch auf diejenigen Verfahren anwendbar, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen.
Keine Grundlage für eine Ausnahme
Der Ausnahmefall, in dem eine Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, liegt nicht vor.
Gemäß § 130d S. 2 ZPO ist dies nur zulässig, wenn die Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dem liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die zwingende Benutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht gelten kann, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Weg erreichbar ist. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichers zu suchen ist. Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen (vgl. KG v. 25.2.2022 – 6 U 218/21; BT-Drucks 17/12634, S. 27). Eine vorübergehende technische Störung am 20.4.2022 ist vom Schuldner jedoch weder in Bezug auf den Kanzleibereich seines Prozessbevollmächtigten noch in Bezug auf den Bereich des LG oder des OLG behauptet oder glaubhaft gemacht worden.